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Entscheid

00.094.590

Verfügung vom 23.04.2026, SZ.2026.60

27. April 2026Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.590 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.04.2026 Verfügung vom 23.04.2026, SZ.2026.60 Verfügung vom 23. April 2026 Betroffene: C-RAMICA BAU AG, Löwens...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.094.590 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.04.2026

Verfügung vom 23.04.2026, SZ.2026.60 Verfügung vom 23. April 2026

Betroffene: C-RAMICA BAU AG, Löwenstrasse 18, 5745 Safenwil Zustellungsbevollmächtigter: José André De Sousa Correia, Wohnort unbekannt,

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel

Der Gerichtspräsident verfügt:

Erwägungen

1.

Die Anzeige steht dem Betroffenen nach Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei Zofingen zur Einsicht offen.

2.

Der Betroffenen wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird eine Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Zustellungen

Die Verfahrensbeteiligten müssen dem Gericht Adressänderungen umgehend mitteilen. Bei Abwesenheiten ist für die Entgegennahme der Post zu sorgen. Sendungen, die an der dem Gericht bekannten Adresse nicht zustellbar sind oder auf der Post nicht fristgerecht abgeholt werden, gelten als zugestellt. Dasselbe gilt bei Rückbehaltsaufträgen, postlagernder Zustellung und ähnlichen Aufträgen an die Post.

Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts

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