00.094.612
Verfügung vom 23. April 2026
27. April 2026Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.612 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.04.2026 Verfügung vom 23. April 2026 Kläger Marcel Egli, geboren am 18. Oktober 1963, von Schangnau, Aspist...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.612 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 27.04.2026
Verfügung vom 23. April 2026 Kläger Marcel Egli, geboren am 18. Oktober 1963, von Schangnau, Aspistrasse 2, 5605 Dottikon vertreten durch MLaw Lukas Fischer, Becker, Gurini, Partner Rechtsanwälte und Notariat, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg
Beklagte Jidapa Egli, geboren am 8. September 1974, von Thailand, Wohnort unbekannt
Gegenstand
Verfahren betreffend Ehescheidung
Erwägungen
Dass…
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
1.
Die Klage wird der Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zugestellt.
Anträge
"1. Es sei die am 25.02.2016 in Thailand, Bangkok, Bang Rak, geschlossene Ehe gestützt auf Art. 114 ZGB zu scheiden.
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2.
Es sei festzustellen, dass sich die Parteien gegenseitig keine nachehelichen Unterhaltsbeiträge schulden.
3.
Auf die Teilung der während der Ehe angesparten Guthaben der beruflichen Vorsorge sei zu verzichten.
4.
Es sei festzustellen, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind. Das Ergebnis des Beweisverfahrens sowie die Änderung und Anpassung der Anträge bleiben ausdrücklich vorbehalten.
5.
Alles unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlich geschuldeter Mehrwertsteuer."
2.
Der Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung gesetzt.
3.
Die Beilagen zur Klage können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden.
Bitte beigefügte Hinweise beachten!
Hinweise
Inhalt der Klageantwort
In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen und in einem Verzeichnis aufzuführen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 ZPO).
Lauf der Frist für die Klageantwort
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Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Klageantwort
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts
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