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Entscheid

00.094.716

Entscheid vom 27. April 2026 (SZ.2025.102)

28. April 2026Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.716 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.04.2026 Entscheid vom 27. April 2026 (SZ.2025.102) Gesuchsteller: Die Erbengemeinschaft Brigitta Friederich M...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.094.716 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.04.2026

Entscheid vom 27. April 2026 (SZ.2025.102) Gesuchsteller: Die Erbengemeinschaft Brigitta Friederich Manuela Härdi, Stationsweg 7b, 5502 Hunzenschwil Kilian Friederich, Stationsweg 7b, 5502 Hunzenschwil

Erwägungen

1.

und 2 vertreten durch MLaw Emilie Bearda, c/o Hauseigentümerverband Aargau, Stadtturmstrasse 19, 5401 Baden

Gesuchgegner: Max Bader, Bahnhofstrasse 8, 5502 Hunzenschwil

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mieterausweisung

Entscheid

1.

Der Gesuchgegner wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtet, das Mietobjekt (5 ½-Zimmerwohnung, 1. und 2. Stock, an der Bahnhofstrasse 8, 5502 Hunzenschwil) innert 10 Tagen vollständig zu räumen und zu verlassen.

2.

Beachtet der Gesuchgegner diesen Vollstreckungsbefehl nicht, haben die Gesuchsteller der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg schriftlich Mitteilung zu machen. Die Polizei teilt den Gesuchstellern den Ausweisungstermin mit. Auf diesen Zeitpunkt hin haben die Kläger der Polizei deren Kosten vorzuschiessen, eine Umzugsfirma für die Räumung der Liegenschaft zu beauftragen und allenfalls für die Lagerung des Mobiliars usw. besorgt zu sein. Der Gesuchgegner hat den Klägern diese Kosten zu ersetzen. Sollten die Kläger die Beauftragung einer Umzugsfirma auf den ihnen mitgeteilten Termin versäumen, würde die Ausweisung auf unbestimmte Zeit verschoben.

3.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Die Gerichtskosten von total CHF 1'084.00, bestehend aus einer Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 sowie den Auslagen in Höhe von CHF 84.00 (Publikationskosten), werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

4.

Der Gesuchgegner wird verpflichtet, den Klägern eine Parteientschädigung von CHF 564.80 zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 5 des Zivilgerichts

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