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Entscheid

00.094.726

Entscheid vom 22. April 2026

28. April 2026Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.726 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.04.2026 Entscheid vom 22. April 2026 Besetzung Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin C. Widmer Gesuc...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.094.726 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 28.04.2026

Entscheid vom 22. April 2026 Besetzung Gerichtspräsidentin P. Berger Gerichtsschreiberin C. Widmer

Gesuchsteller 1 Seav Leng Taing, Mattenstrasse 8, 4656 Starrkirch-Wil

Gesuchstellerin 2 Andrea Alexandra Taing Zumbühl, Mattenstrasse 8, 4656 Starrkirch-Wil

Gesuchsgegner Antonio Russo, Saligasse 12, 5018 Erlinsbach

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 3. März 2026 reichten die beiden Gesuchsteller ein Begehren um Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt (3.5-Zimmerwohnung) an der Saligasse 12, im Erdgeschoss links, in 5018 Erlinsbach AG ein.

2.

Mit Verfügung vom 4. März 2026 wurde dem Gesuchsgegner zur Erstattung einer Stellungnahme eine Frist von 8 Tagen angesetzt.

3.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4

Die Verfügung vom 4. März 2026 konnte dem Gesuchsgegner weder postalisch noch polizeilich zugestellt werden. Entsprechend wurde die Verfügung am 9. April 2026 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert.

4.

Der Gesuchsgegner hat innert der angesetzten Frist keine Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen

1.

Gegenstand des Gesuchs ist die Ausweisung des Gesuchsgegners aus dem Mietobjekt (3.5Zimmerwohnung) an der Saligasse 12, im Erdgeschoss links, in 5018 Erlinsbach AG im Rahmen des Rechtsschutzes in klaren Fällen gemäss Art. 257 ZPO. Örtlich und sachlich zuständig für das vorliegende Begehren ist das Präsidium des Zivilgerichts Aarau (Art. 33 ZPO, Art. 257 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO). Es findet das summarische Verfahren Anwendung, weshalb kein vorgängiges Schlichtungsverfahren durchzuführen ist (Art. 248 lit. b ZPO, Art. 198 lit. a ZPO).

2.

2.1

Das Gericht gewährt Rechtsschutz im summarischen Verfahren gemäss Art. 257 ZPO, wenn sowohl der Sachverhalt unbestritten oder sofort beweisbar ist als auch die Rechtslage klar ist und die Angelegenheit nicht dem Offizialgrundsatz unterliegt (Art. 257 Abs. 1 und 2 ZPO).

Ein unbestrittener Sachverhalt liegt vor, wenn die beklagte Partei die anspruchsbegründenden Behauptungen der klagenden Partei nicht bestreitet bzw. sich gar nicht äussert oder säumig ist. Eine bloss allgemeine, pauschale Bestreitung der anspruchsbegründenden Behauptung ist irrelevant. Bestreitet die beklagte Partei den Sachverhalt, so kann der Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn die klagende Partei den Sachverhalt sofort zu beweisen vermag. Sofort beweisbar ist ein Sachverhalt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wenn er ohne zeitliche Verzögerung und ohne besonderen Aufwand nachgewiesen werden kann (Hofmann, in: Spühler/ Tenchio/Infanger [Hrsg.], Basler Kommentar ZPO, 4. Auflage, Basel 2025, N 10 f. zu Art. 257 ZPO m.w.H. [nachfolgend: Autor, BSK ZPO, N … zu Art. …]).

Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist eine klare Rechtslage gegeben, wenn sich die Rechtsfolge bei der Anwendung des Gesetzes unter Berücksichtigung der Lehre und Rechtsprechung ohne Weiteres ergibt und damit die Rechtsanwendung zu einem eindeutigen Ergebnis führt (Hofmann, BSK ZPO, N 11 zu Art. 257). Andererseits ist eine klare Rechtslage dann zu verneinen, wenn es an einer einschlägigen Gerichtspraxis fehlt, die Lehrmeinungen kontrovers sind oder wenn Rechtssätze anzuwenden sind, die dem Richter ein Ermessen einräumen, insbesondere Treu und Glauben oder wichtige Gründe zu berücksichtigen sind (Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 2010, S. 374; BGE 118 II 302 E. 3).

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Die im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen zulässigen Beweismittel sind gemäss Art.

254 ZPO beschränkt. So ist der Beweis demnach primär durch Urkunden zu erbringen (Abs. 1). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Abs. 2). Die gesuchstellende Person hat für die von ihr zu beweisenden Tatsachen den strikten Beweis zu erbringen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).

254 ZPO beschränkt. So ist der Beweis demnach primär durch Urkunden zu erbringen (Abs. 1). Andere Beweismittel sind nur zulässig, wenn sie das Verfahren nicht wesentlich verzögern (Abs. 2). Die gesuchstellende Person hat für die von ihr zu beweisenden Tatsachen den strikten Beweis zu erbringen (BGE 138 III 620 E. 5.1.1).

2.2. Vorliegend ist die Rechtslage im Zusammenhang mit der Kündigung gemäss Art. 257d OR klar und der Sachverhalt unbestritten. Auf das Gesuch ist demnach grundsätzlich einzutreten.

3.

3.1. Die Parteien schlossen am 2. Oktober 2025 einen Mietvertrag über das Mietobjekt (3.5Zimmerwohnung) an der Saligasse 12, im Erdgeschoss links, in 5018 Erlinsbach AG ab.

3.2. Gemäss Art. 257d OR kann der Vermieter bei Zahlungsrückstand des Mieters diesem schriftlich eine Zahlungsfrist von mindestens 10 Tagen bzw. bei Wohn- und Geschäftsräumen von mindestens 30 Tagen setzen und ihm androhen, dass bei unbenütztem Ablauf der Frist das Mietverhältnis gekündigt werde (Abs. 1). Bezahlt der Mieter innert der gesetzten Frist nicht, kann der Vermieter fristlos bzw. bei Wohn- und Geschäftsräumen mit einer Frist von mindestens 30 Tagen auf Ende eines Monats kündigen (Abs. 2).

3.3. Die Gesuchsteller mahnten den Gesuchsgegner mit Schreiben vom 16. Dezember 2025 (Datum Postaufgabe: 16. Dezember 2025, Rücksendung infolge Nichtabholung gemäss Sendungsverfolgung Nr. 98.00.501800.0105 3490) für ausstehende Mietzinsen und setzten ihm gleichzeitig eine Zahlungsfrist bis am 31. Dezember 2025 an, verbunden mit der Androhung, bei unbenütztem Ablauf der Frist werde das Mietverhältnis gekündigt (Gesuchsbeilagen 2 und 2.1.).

3.4. Die Gesuchsteller haben vorliegend die gesetzliche Zahlungsfrist von 30 Tagen gemäss Art. 257d OR nicht beachtet. Das Bundesgericht hat jedoch entschieden, dass eine ausserordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs trotzdem gültig sei, wenn der Mieter ohnehin nie Zahlungen leiste (BGer 4C.88/2003). Vorliegend wurde das Mietverhältnis am 1. November 2025 begründet. Den Akten ist nicht zu entnehmen, dass die Miete für den November 2025 nicht bezahlt worden wäre. Vielmehr forderten die Gesuchsteller nur den Mietzins für den Dezember 2025 (sowie die Mietzinskaution) (vgl. Gesuchsbeilage 2). Es ist somit davon auszugehen, dass der Gesuchsgegner den Mietzins für den November 2025 leistete. Entsprechend hat der Gesuchsgegner nicht nie Zahlungen geleistet, weshalb die Missachtung der gesetzlichen Zahlungsfrist nicht folgenlos bleibt. Unter diesen Umständen ist eine Ausweisung nicht zulässig, weshalb auf das Begehren nicht einzutreten ist.

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4.

4.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden der Gesuchsteller 1 und die Gesuchstellerin 2 kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Sie haben die Gerichtskosten in solidarischer Haftbarkeit zu bezahlen. Die Entscheidgebühr wird gestützt auf § 8 des Gebührendekrets (GebührD; SAR 662.110) auf Fr. 1'000.00 festgesetzt.

4.2. Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, da dem Gesuchsgegner keine Aufwände entstanden sind und er mangels Stellungnahme auch keine solche verlangt hat (Art. 105 ZPO).

1.

Auf das Ausweisungsbegehren vom 3. März 2026 wird nicht eingetreten.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00, werden dem Gesuchsteller 1 und der Gesuchstellerin 2 in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

3.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Bezirksgericht Aarau Präsidium II des Zivilgerichts

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