00.094.766
Verfügung vom 24. April 2026
29. April 2026Deutsch6 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.766 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.04.2026 Verfügung vom 24. April 2026 Besetzung Gerichtspräsidentin K. von der Weid Gerichtsschreiberin C. Widmer...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.766 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.04.2026
Verfügung vom 24. April 2026 Besetzung Gerichtspräsidentin K. von der Weid Gerichtsschreiberin C. Widmer
Anklägerin Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau, Bahnhofstrasse 4, 5600 Lenzburg vertreten durch Kilian Meier, Staatsanwalt, Bahnhofstrasse 4, Postfach, 5600 Lenzburg
Beschuldigter Roland Hermann Welsch, geboren am 21. September 1977, von Deutschland, Untergasse 6, 4142 Münchenstein
Gegenstand Strafverfahren betreffend mehrfache Missachtung von Bewährungshilfe und Weisungen
Sachverhalt
1.
Am 22. Januar 2026 erliess die Anklägerin gegen den Beschuldigten den Strafbefehl STA1 ST.2026.458 wegen mehrfacher Missachtung von Bewährungshilfe und Weisungen. Dieser wurde dem Beschuldigten am 9. Februar 2026 polizeilich zugestellt.
2.
2.1. Mit E-Mail vom 11. Februar 2026 erhob der Beschuldigte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 22. Januar 2026.
2.2.
© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4
Mit E-Mail vom 11. Februar 2026 bestätigte die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau den Erhalt des E-Mails vom 11. Februar 2026 und wies den Beschuldigten darauf hin, dass die Einsprache ihrer Ansicht nach formungültig eingereicht worden sei. Er wurde darauf aufmerksam gemacht, dass eine Einsprache entweder schriftlich und mit Originalunterschrift versehen der Post übergeben oder ein E-Mail mit qualifizierter elektronischer Unterschrift eingereicht werden müsse.
2.3. Wiederum mit E-Mail vom 11. Februar 2026 machte der Beschuldigte sinngemäss geltend, dass er dies nicht tun werde.
3.
Mit Verfügung vom 10. März 2026 überwies die Anklägerin den Strafbefehl vom 22. Januar 2026 gemäss Art. 356 Abs. 1 StPO dem hiesigen Gericht, unter Hinweis, nach ihrer Auffassung sei die Einsprache formungültig erfolgt.
4.
4.1. Mit Verfügung vom 11. März 2026 wurde der Beschuldigte über die Überweisungsverfügung der Anklägerin vom 10. März 2026 informiert. Er wurde darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft seine Einsprache als formungültig erachte. Weiter wurde ihm angezeigt, dass eine Entscheidfällung ohne Verhandlung vorgesehen sei und allfällige Anträge innert 10 Tagen einzureichen seien. Diese Verfügung konnte dem Beschuldigten weder postalisch noch polizeilich zugestellt werden, weshalb sie am 9. April 2026 im Amtsblatt des Kantons Aargau publiziert wurde.
4.2. Der Beschuldigte liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen
1.
1.1
Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person bei der Staatsanwaltschaft gegen einen Strafbefehl innert 10 Tagen nach Empfang schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
1.2
Über die Gültigkeit der Einsprache entscheidet das erstinstanzliche Gericht (Art. 356 Abs. 2 StPO). Es handelt sich dabei um eine Prozessvoraussetzung, die vorfrageweise von Amtes wegen geprüft wird und gegebenenfalls einen beschwerdefähigen Nichteintretensentscheid zur Folge hat. Ungültigkeit der Einsprache liegt dabei insbesondere vor bei verspäteter Einreichung, Nichteinhaltung der Schriftlichkeit, Nichteinhaltung der Begründungspflicht (bei anderen Einspracheberechtigten als der beschuldigten Person) oder fehlender Anwaltsvollmacht © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4 (Daphinoff in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 3. Auflage, Basel 2023, N 16 f. zu Art. 356 [nachfolgend: BSK StPO, N … zu Art. …]).
1.3
Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsieht, ist die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu unterzeichnen und zu datieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Unterschrift eigenhändig auf dem Schriftdokument angebracht werden. Da Eingaben mittels E-Mail diverse Unsicherheiten nach sich ziehen – so können u.a. weder der Absender identifiziert noch die Unterschrift verifiziert werden – liegt ein sachlicher Grund für die strikte Anwendung dieser Formvorschrift vor, was auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls unmissverständlich hervorgeht (vgl. etwa BGE 142 IV 299, E. 1.1 und 1.3.3).
2.
Der Strafbefehl wurde dem Beschuldigten am 9. Februar 2026 polizeilich zugestellt.
Am 11. Februar 2026 reichte der Beschuldigte die mit Einsprache gekennzeichnete E-Mail ein. Da die E-Mail indes keine Originalunterschrift bzw. keine qualifiziert elektronische Signatur des Beschuldigten aufweist, ist die Einsprache nach dem Gesagten nicht formgerecht erfolgt und damit ungültig. Hierauf wurde der Beschuldigte bereits mit Schreiben vom 11. Februar 2026 der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau hingewiesen. Nichtsdestotrotz hat er keine formgültige Einsprache mehr eingereicht.
3.
Auf die Einsprache ist mangels Gültigkeit, welche Prozessvoraussetzung ist, nicht einzutreten. Der Strafbefehl vom 22. Januar 2026 bleibt insofern wirksam (Daphinoff, BSK StPO, N 16 zu Art. 356).
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten analog Art. 428 Abs. 1 StPO von der beschuldigten Person zu tragen. Praxisgemäss sind diese jedoch angemessen zu reduzieren, wobei es sich bei vorliegender Ausgangslage rechtfertigt, die Gerichtsgebühr auf Fr. 500.00 festzusetzen.
Der Beschuldigte hat darüber hinaus seine Parteikosten selber zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
1.
Auf die Einsprache wird zufolge Ungültigkeit (Formungültigkeit) nicht eingetreten.
2.
Es wird festgestellt, dass der Strafbefehl STA1 ST.2026.458 vom 22. Januar 2026 in Rechtskraft erwachsen ist.
© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4
3.
Die Verfahrenskosten, bestehend aus einer reduzierten Gerichtsgebühr von Fr. 500.00 und den Auslagen von Fr. 42.00, insgesamt Fr. 542.00, werden dem Beschuldigten auferlegt.
4.
Der Beschuldigte trägt seine Parteikosten selber.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
Bezirksgericht Aarau Präsidium I des Strafgerichts
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