00.094.768
Entscheid vom 21. April 2026
29. April 2026Deutsch4 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.768 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.04.2026 Entscheid vom 21. April 2026 Gesuchstellerin Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahn...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.768 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.04.2026
Entscheid vom 21. April 2026 Gesuchstellerin
Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 78, 5001 Aarau vertreten durch Departement Volkswirtschaft und Inneres, Rechtsdienst, Amt für Wirtschaft und Arbeit, Rain 53, 5001 Aarau
Gesuchsgegnerin
Magdalena Barbara Mazurek Inhaberin der Einzelfirma Marias Café, in Hornussen, geboren am 16. Dezember 1983, Hauptstrasse 90, 5085 Sulz AG
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung
Erwägungen
Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 26. Januar 2026 beim Gerichtspräsidium Laufenburg den Antrag, es sei in der Betreibung Nr. 32501596 des Betreibungsamtes Region Laufenburg (Zahlungsbefehl vom 1. Oktober 2025) über die Gesuchgegnerin der Konkurs zu eröffnen. Die zeitlichen Voraussetzungen von Art. 166 SchKG sind erfüllt. Die Gesuchgegnerin hat bis zu der auf 21. April 2026, 11:30 Uhr angesetzten Verhandlung keine Zahlung geleistet, und die Gesuchstellerin hat die Klage auch nicht zurückgezogen. Die Gesuchgegnerin macht schliesslich auch keine der in Art 172 SchKG vorgesehenen Einreden geltend. Somit ist der Konkurs über sie zu eröffnen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchgegnerin aufzuerlegen (Art. 68 SchKG), aber mit dem Kostenvorschuss der Gesuchstellerin zu verrechnen.
Entscheid
1.
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Über Magdalena Barbara Mazurek, Inhaberin der Einzelfirma Maria's Café, in Hornussen, Hauptstrasse 90, 5085 Sulz AG wird mit Wirkung ab 21. April 2026, 11:30 Uhr, der Konkurs eröffnet.
2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.
3.
Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.
4.
Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss der Gesuchstellerin verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 350.00 zusteht.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).
Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).
Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).
Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am
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nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.
Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts
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