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Entscheid

00.094.775

Entscheid vom 27. April 2026

29. April 2026Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.775 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.04.2026 Entscheid vom 27. April 2026 Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin J. Blattmann Gesu...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.094.775 Stelle: Bezirksgericht Aarau Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 29.04.2026

Entscheid vom 27. April 2026 Besetzung Gerichtspräsident R. Leiser Gerichtsschreiberin J. Blattmann

Gesuchstellerin SVA Aargau, Kyburgerstrasse 15, Postfach, 5001 Aarau

Gesuchsgegner Emanuele Pompei, geboren am 27. September 2003, von Italien, Lochgasse 26, 5722 Gränichen

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung nach ordentlicher Betreibung Nr.202514760/Buchs

Der Gerichtspräsident entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

Mit Eingabe vom 16. Februar 2026 reichte die Gesuchstellerin ein Konkursbegehren ein und stellte den Antrag, es sei der Konkurs über den Gesuchsgegner in der Betreibung Nr. 202514760 des regionalen Betreibungsamts Buchs zu eröffnen.

Erwägungen

2.

2.1

Nach Ablauf von 20 Tagen seit der Zustellung der Konkursandrohung kann der Gläubiger unter Vorlage der Konkursandrohung und des Zahlungsbefehls beim Gericht das Konkursbegehren stellen. Dieses Recht erlischt 15 Monate nach Zustellung des Zahlungsbefehls. Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht diese Frist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Verfahrens still (Art. 166 SchKG).

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Die Voraussetzungen von Art. 166 SchKG sind sowohl in zeitlicher als auch formeller Hinsicht erfüllt, weshalb zur Konkursverhandlung auf den 27. April 2026, 09:00 Uhr vorgeladen wurde (Art. 168 SchKG).

2.2

Bis zur angesetzten Konkursverhandlung wurde die Konkursforderung nicht vollständig durch den Gesuchsgegner getilgt. Zudem wurde das Konkursbegehren von der Gesuchstellerin nicht zurückgezogen. Schliesslich wurden anlässlich der Konkursverhandlung keine der in Art. 172 SchKG vorgesehenen Einreden geltend gemacht. Somit ist der Konkurs über den Gesuchsgegner zu eröffnen.

3.

Der vorliegende Entscheid wird unverzüglich den Ämtern mitgeteilt (Art. 176 Abs. 1 SchKG).

Der vorliegende Entscheid wird unverzüglich den Ämtern mitgeteilt (Art. 176 Abs. 1 SchKG).

4.

Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG).

5.

Die Kosten für die Konkurseröffnung werden gestützt auf Art. 52 GebV SchKG auf Fr. 200.00 festgesetzt. Ausgangsgemäss werden die Kosten dem Gesuchsgegner auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 68 Abs. 1 SchKG). Infolge Geringfügigkeit werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

1.

Über Emanuele Pompei, Lochgasse 26, 5722 Gränichen, wird mit Wirkung ab 27. April 2026, 09:00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin.

3.

Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

4.

Die Gesuchstellerin haftet für sämtliche Konkurskosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen (Art. 169 Abs. 1 SchKG).

5.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 200.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt und mit dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss verrechnet, so dass der Gesuchstellerin gegenüber der Konkursmasse eine Forderung von Fr. 200.00 zusteht.

6.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Aarau Präsidium V des Zivilgerichts

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