00.094.903
Verfügung vom 28. April 2026
30. April 2026Deutsch6 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.094.903 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.04.2026 Verfügung vom 28. April 2026 Klägerin Sarah Camara, geboren am 31. Oktober 1981, von Büron, Baumgarten 11...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.094.903 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 30.04.2026
Verfügung vom 28. April 2026 Klägerin
Sarah Camara, geboren am 31. Oktober 1981, von Büron, Baumgarten 11, 5647 Oberrüti
Beklagter
Mohamed Camara, geboren am 10. Februar 1994, von Guinea, Wohnort unbekannt
Gegenstand
Verfahren betreffend Ehescheidung
Erwägungen
1.
Die klagende Partei hat für die in der Rechtsschrift behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen den Hauptbeweis zu erbringen. Der beklagten Partei steht der Gegenbeweis offen. Für allfällige in der Rechtsschrift behauptete anspruchsvernichtende bzw. anspruchshindernde Tatsachen obliegt der Hauptbeweis der beklagten Partei und der Gegenbeweis der klagenden Partei. Zu beweisen sind nur rechtserhebliche, strittige Tatsachen (Art. 150 ZPO).
2.
2.1
Soweit der nacheheliche Unterhalt und die güterrechtliche Auseinandersetzung betroffen sind, haben die Parteien dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben (Art. 277 Abs. 1 i.V.m. Art. 55 Abs. 1 ZPO), wobei das Gericht fehlende, aber zur Beurteilung von vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen notwendige Unterlagen von den Parteien einverlangen kann (Art. 277 Abs. 2 ZPO). Diese richterliche Pflicht beschränkt sich © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 5 indessen auf eine Korrektur ungenügend substanziierter Beweisanträge und dient nicht dazu, auf eine Nachbesserung hinzuwirken, wo eine Partei eine Tatsachenbehauptung, die sich auf die vermögensrechtlichen Scheidungsfolgen bezieht, nicht genügend substanziiert hat (BGer vom
28.05.2015
[5A_751/2014]). Zudem kann das Gericht bei erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit einer unbestritten gebliebenen Tatsache von Amtes wegen Beweis erheben (Art. 153 Abs. 2 ZPO).
2.2
Betreffend die übrigen Scheidungsfolgen (insbesondere hinsichtlich der Kinderbelange und der Teilung von Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge) ist der Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (Art. 277 Abs. 3 ZPO).
Die Gerichtspräsidentin verfügt:
1.
1.1
Die Parteien werden nach Eingang der Unterlagen gemäss Ziffern 3.4. und 3.5. mit separater Vorladung zur Hauptverhandlung vor Einzelrichterin vorgeladen.
1.2
Es wird das persönliche Erscheinen angeordnet.
2.
Anlässlich der Hauptverhandlung können sich die Parteien nochmals unbeschränkt äussern und Anträge stellen.
3.
3.1
Die Parteien werden anlässlich der Hauptverhandlung der Parteibefragung unterstellt. Sie können in der Hauptverhandlung auch der Beweisaussage nach Art. 192 ZPO unterstellt werden.
3.2
Die von den Parteien vorgelegten Urkunden werden beigezogen.
3.3
Die Akten des Gerichtspräsidiums Muri SF.2025.7 (summarisches Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungsverfahren) werden beigezogen.
3.4
Die Klägerin hat innert Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung nachfolgende Unterlagen einzureichen:
Aktueller Familienausweis
© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 5
Lohnausweise 2025 aktuelle Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate Bescheinigung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensions-kasse, Freizügigkeitsstiftung) über die während der Ehe angesparten (hypothetischen) BVG-Guthaben (inkl. WEF-Vorbezügen) per 21. März 2025 samt Durchführbarkeitserklärung Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der "Zentralstelle
2.
Säule" Aktuelle Belege zu den regelmässigen monatlichen Auslagen der Klägerin sowie Jamal (soweit nicht bereits bei den Akten) wie Wohnkosten, Krankenkassenprämien (KVG und VVG getrennt), Prämienverbilligung, Berufsauslagen, Fremdbetreuungskosten, Unterhaltspflichten gegenüber Dritten, Schuldentilgung, Steuerlast etc.
3.5
Der Beklagte hat innert Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung nachfolgende Unterlagen einzureichen:
Lohnausweise 2025 aktuelle Lohnabrechnungen der letzten 3 Monate Bescheinigung der beruflichen Vorsorgeeinrichtung (Pensions-kasse, Freizügigkeitsstiftung) über die während der Ehe angesparten (hypothetischen) BVG-Guthaben (inkl. WEF-Vorbezügen) per 21. März 2025 samt Durchführbarkeitserklärung Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der "Zentralstelle
2.
Säule" Aktuelle Belege zu den regelmässigen monatlichen Auslagen wie Wohnkosten, Krankenkassenprämien (KVG und VVG getrennt), Prämienverbilligung, Berufsauslagen, Unterhaltspflichten gegenüber Dritten, Schuldentilgung, Steuerlast etc.
4.
4.1
Die Parteien werden darauf aufmerksam gemacht, dass sie Urkunden, die sich in ihrem Besitz befinden, herauszugeben haben. Ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft (Art. 160 Abs. 1 lit. b ZPO).
4.2
Eine Partei kann die Herausgabe verweigern, wenn sie: a. eine ihr im Sinne von Art. 165 ZPO nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Art. 321 StGB strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Art. 166 Abs. 1 lit. b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 5
4.3
Wird die Herausgabe verweigert, so sind dem Gericht innert Frist von 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung die Gründe anzugeben.
4.4
Verweigert eine Partei die Herausgabe unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung (Art. 164 ZPO).
5.
Die vorliegende Beweisverfügung kann jedoch bis zum Abschluss des Verfahrens jederzeit abgeändert oder ergänzt werden.
Zustellung an: - die Klägerin - den Beklagten (mittels Publikation)
Muri, 28. April 2026
Hinweise
Allgemeine Bestimmungen Art. 160 ZPO Mitwirkungspflicht
1.
Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere
haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden.
2.
Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem
Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl.
3.
Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschä-
digung.
Verweigerungsrechte der Parteien Art. 163 ZPO Verweigerungsrecht
1.
Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie:
a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss.
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2.
Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung
verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
Art. 164 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung.
Art. 167a ZPO Verweigerungsrecht unternehmensinterner Rechtsdienst
1.
Eine Partei kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang mit der
Tätigkeit ihres unternehmensinternen Rechtsdienstes verweigern, wenn: a. sie als Rechtseinheit im schweizerischen Handelsregister oder in einem vergleichbaren ausländischen Register eingetragen ist; b. der Rechtsdienst von einer Person geleitet wird, die über ein kantonales Anwaltspatent verfügt oder in ihrem Herkunftsstaat die fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Anwaltsberufs erfüllt; und c. die betreffende Tätigkeit bei einer Anwältin oder einem Anwalt als berufsspezifisch gelten würde.
2.
Eine dritte Person kann die Mitwirkung und die Herausgabe von Unterlagen im Zusammenhang
mit ihrer Tätigkeit in einem unternehmensinternen Rechtsdienst unter den Voraussetzungen nach Absatz 1 verweigern.
3.
Die Parteien und die dritten Personen können Entscheide über die Verweigerung der Mitwirkung
nach Absatz 1 und 2 mit Beschwerde anfechten.
4.
Die Kosten für Streitigkeiten über das Verweigerungsrecht nach den Absätzen 1 und 2 werden
der Partei oder der dritten Person auferlegt, die sich darauf beruft.
Bezirksgericht Muri Präsidium des Familiengerichts II
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