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Entscheid

00.095.013

SZ.2026.5 Entscheid vom 28. April 2026

1. Mai 2026Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.013 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.05.2026 SZ.2026.5 Entscheid vom 28. April 2026 Gesuchstellerin ABS Generalunternehmung AG, Oberdorfstrasse 33, 5...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.013 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.05.2026

SZ.2026.5 Entscheid vom 28. April 2026 Gesuchstellerin ABS Generalunternehmung AG, Oberdorfstrasse 33, 5107 Schinznach Dorf vertreten durch Tectron AG Finanzberatung, Aarauerstrasse 2, 5703 Seon

Gesuchsgegner 1 Daniel Jas, geboren am 11. Mai 2001, von Polen, Bäumliweg 10, 5325 Leibstadt

Gesuchsgegner 2 Mathias Hoffmann, geboren am 14. Februar 1980, von Deutschland, Wohnort unbekannt

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die 3.5-Zimmerwohnung im 2. Obergeschoss samt zugehörigem Kellerabteil an der Zürcherstrasse 128, 5432 Neuenhof per 31. Oktober 2025 aufgelöst ist.

2.

Die Gesuchsgegner 1 und 2 werden verpflichtet, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO. Im Unterlassungsfalle würden sie auf Begehren der Gesuchstellerin durch das Gerichtspräsidium Baden polizeilich ausgewiesen.

3.

Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten der Gesuchsgegner 1 und 2.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Polizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Gesuchsgegnern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt und sie werden verpflichtet diesen Betrag der Gerichtskasse Baden zu bezahlen.

5.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner 2 hiermit öffentlich zugestellt.

Dieser Entscheid wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner 2 hiermit öffentlich zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Zivilgerichts

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