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Entscheid

00.095.015

Entscheid vom 29.04.2026 (SZ.2026.6)

1. Mai 2026Deutsch4 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.015 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.05.2026 Entscheid vom 29.04.2026 (SZ.2026.6) Gesuchstellerin: Angestellten-Pensionskasse Bucher Schweiz, Murzl...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.015 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.05.2026

Entscheid vom 29.04.2026 (SZ.2026.6) Gesuchstellerin: Angestellten-Pensionskasse Bucher Schweiz, Murzlenstrasse 80, 8166 Niederweningen vertreten durch Bucher-Guyer AG, Murzlenstrasse 80, 8166 Niederweningen vertreten durch MLaw Katja Käufeler, Rechtsanwältin, Oberstadtstrasse 7, 5400 Baden Gesuchsgegnerin 1: Laura Zielke, Kaiserstrasse 5, DE-66955 Pirmasens Gesuchsgegner 2: Tobias Yannik Zielke, Kaiserstrasse 5, DE-66955 Pirmasens Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietkündigung / Mietausweisung

Die Gerichtspräsidentin erkennt:

Erwägungen

1.

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über die Räumlichkeiten (4Zimmerwohnung inkl. Kellerabteil / Estrichabteil sowie Aussenparkplatz Nr. 6) am Hüsliweg 8, in 5425 Schneisingen per 31. Dezember 2025 aufgelöst wurde.

2.

Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, das Mietobjekt spätestens innert 10 Tagen nach Zustellung dieses Entscheids zu räumen und zu verlassen sowie in vertragsgemässem Zustand inkl. sämtlicher Schlüssel zu übergeben, unter Androhung des polizeilichen Vollzuges im Unterlassungsfall gemäss Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO.

3.

Die Kosten eines allfälligen polizeilichen Vollzugs gehen zu Lasten der Gesuchsgegner. Die Gesuchstellerin hat nach Anweisung der zuständigen Regional-/Kantonspolizeistelle einen Kostenvorschuss zur Sicherstellung der Vollzugskosten zu leisten.

4.

Die Entscheidgebühr von CHF 1'000.00 wird den Gesuchsgegnern auferlegt.

5.

Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'354.80 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht-lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 319 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensicht-lich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Zurzach, Präsidium 2 des Zivilgerichts

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