00.095.051
Entscheid vom 29. April 2026
1. Mai 2026Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.051 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.05.2026 Entscheid vom 29. April 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Humbel Gerichtsschreiber G. Brunner Betro...
Source ag.ch
Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.095.051 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 01.05.2026
Entscheid vom 29. April 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Humbel Gerichtsschreiber G. Brunner
Betroffene: City Gastro Riniken GmbH, Ausserdorfstrasse 1, 5223 Riniken
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Die Betroffene wird mit Wirkung ab 29. April 2026, 08:00 Uhr aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden der Betroffenen auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Präsidium 3 des Zivilgerichts Bezirksgericht Brugg
© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2