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Entscheid

00.095.105

Verfügung vom 25. März 2026 / SR.2025.281

4. Mai 2026Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.105 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.05.2026 Verfügung vom 25. März 2026 / SR.2025.281 Gesuchsteller 1 Kanton Aargau, Gesuchstellerin 2 Einwohnerg...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.105 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.05.2026

Verfügung vom 25. März 2026 / SR.2025.281

Gesuchsteller 1 Kanton Aargau,

Gesuchstellerin 2 Einwohnergemeinde Möriken-Wildegg, Yul-Brynner-Platz, 5103 Möriken AG

Erwägungen

1.

und 2 vertreten durch Finanzverwaltung Möriken-Wildegg, Yul-Brynner-Platz, Postfach, 5103 Möriken AG

Gesuchgegner Istvan Molnar, Lauéstrasse 2, 5103 Wildegg

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 47436 des Betreibungsamtes Möriken-Wildegg (Zahlungsbefehl vom 19.08.2025)

Die Gerichtspräsidentin verfügt: Der Gesuchgegner wird via Publikation im Amtsblatt über den Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens vom 10.11.2025 in Kenntnis gesetzt.

Der Gesuchgegner kann die genannte Eingabe samt Beilagen beim Bezirksgericht Lenzburg einsehen.

Dem Gesuchgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen ab Publikation gesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

Hinweise Inhalt der Stellungnahme

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts

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