00.095.111
Verfügung vom 16. Februar 2026 / SR.2025.260
4. Mai 2026Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.111 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.05.2026 Verfügung vom 16. Februar 2026 / SR.2025.260 Gesuchsteller Kanton Luzern, vertreten durch Staatsanwal...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.095.111 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.05.2026
Verfügung vom 16. Februar 2026 / SR.2025.260
Gesuchsteller Kanton Luzern, vertreten durch Staatsanwaltschaft, Abteilung 2 Emmen, Rüeggisingerstrasse 29, 6020 Emmenbrücke
Gesuchgegnerin Jehonita Krasniqi, Meisenweg 5, 5504 Othmarsingen
Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. 21251044 des Betreibungsamtes Othmarsingen (Zahlungsbefehl vom 20.10.2025)
Die Gerichtspräsidentin verfügt: Die Gesuchgegnerin wird via Publikation im Amtsblatt über den Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens vom 22.10.2025 in Kenntnis gesetzt.
Die Gesuchgegnerin kann die genannte Eingabe samt Beilagen beim Bezirksgericht Lenzburg einsehen.
Der Gesuchgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen ab Publikation gesetzt.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.
Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizu© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 legen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchsgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts
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