00.095.141
Entscheid vom 23.04.2026 (SR.2026.72)
4. Mai 2026Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.141 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.05.2026 Entscheid vom 23.04.2026 (SR.2026.72) Gesuchsteller: Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.095.141 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.05.2026
Entscheid vom 23.04.2026 (SR.2026.72) Gesuchsteller: Kanton Aargau, vertreten durch Kantonales Steueramt, Sektion Bezug Direkte Bundessteuer, Postfach, 5001 Aarau 1
Gesuchsgegner: Jiri Zajicek, Alzbachstrasse 55, 5734 Reinach AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung
Die Gerichtspräsidentin entscheidet:
Erwägungen
1.
Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 148302 des Regionalen Betreibungsamtes Reinach (Zahlungsbefehl vom 14. Januar 2026) für den Betrag von Fr. 1'000.00 (Busse) und Fr. 100.00 (Verfahrenskosten) definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.
3.
Der Gesuchsteller ist berechtigt, die Kosten des Zahlungsbefehls in der hängigen Betreibung einzuziehen.
4.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Kulm mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
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Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Kulm Präsidium 2 des Zivilgerichts
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