00.095.205
Verfügung vom 12. Februar 2026 / SZ.2026.34
5. Mai 2026Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.205 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.05.2026 Verfügung vom 12. Februar 2026 / SZ.2026.34 Gesuchsteller Dario Moor, Rua Gomes Freire 71, 1 o andar, PT...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.095.205 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.05.2026
Verfügung vom 12. Februar 2026 / SZ.2026.34 Gesuchsteller Dario Moor, Rua Gomes Freire 71, 1 o andar, PT-1150 -318 Lissabon vertreten durch Care Immobilien GmbH, Zürcherstrasse 25, 8174 Stadel b. Niederglatt vertreten durch lic. iur. Daniel Bill, LELegal AG, Rechtsanwalt, Gewerbestrasse 11, 6330 Cham Gesuchsgegner 1 Andreas Michael Mai, geboren am 27. Oktober 1973, von Deutschland, Landstrasse 117, 5415 Nussbaumen AG Gesuchsgegner 2 Davide Russo, geboren am 14. November 1963, von Italien, Landstrasse 117, 5415 Nussbaumen AG Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Der Gerichtspräsident verfügt: Zustellung der Eingabe vom 10. Februar 2026 samt Beilagen an die Gesuchsgegner 1 und 2 zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.
Rechtsbegehren:
Erwägungen
1.
Es seien die Gesuchsgegner, unter Androhung der Zwangsvollstreckung, zu verpflichten, die Mietlokalität (3.5-Zimmerwohnung im 2. OG rechts inkl. Kellerabteil) in der Liegenschaft Landstrasse 117, 5415 Nussbaumen, unverzüglich zu räumen und dem Gesuchsteller ordnungsgemäss zu übergeben.
2.
Für den Unterlassungsfall sei die Zwangsvollstreckung anzuordnen.
3.
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Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8,1% MWST zu Lasten der Gesuchsgegner.
Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen (Art.
223.
Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die vom Gesuchsteller behaupteten Tatsachen fällen.
Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt!
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben: Lauf der Frist: Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe: Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Baden Präsidium 1 des Zivilgerichts
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