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Entscheid

00.095.209

Verfügung vom 1. Mai 2026

5. Mai 2026Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.209 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.05.2026 Verfügung vom 1. Mai 2026 Kläger Norman Herbert Rechlin, geboren am 25. April 1978, von Deutschland...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.209 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 05.05.2026

Verfügung vom 1. Mai 2026 Kläger Norman Herbert Rechlin, geboren am 25. April 1978, von Deutschland, Klosterrebenstrasse 4, 8918 Unterlunkhofen vertreten durch lic. iur. Barbara Schnitter Weber, Rechtsanwältin, Niederholzstrasse 17, 8951 Fahrweid

Beklagte Alena Kutsebina, geboren am 7. September 1982, von Belarus (Weissrussland), Makajonka 27/96, BY-246000 Gomel

Gegenstand

Verfahren betreffend Ehescheidung

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Der Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt. Diese Frist wird nur im absoluten Ausnahmefall erstreckt.

Bleibt die Klageantwort innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (allenfalls Urteil ohne Verhandlung gestützt auf die Darstellung in der Klage).

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

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Inhalt der Klageantwort

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen und in einem Verzeichnis aufzuführen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 ZPO).

Lauf der Frist für die Klageantwort

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Klageantwort

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts

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