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Entscheid

00.095.283

Verfügung vom 16.07.2025, SF.2025.107

6. Mai 2026Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.283 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.05.2026 Verfügung vom 16.07.2025, SF.2025.107 Gesuchstellerin Rukhsana Khan, geboren am 19. Juni 1967, von Hitzk...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.283 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.05.2026

Verfügung vom 16.07.2025, SF.2025.107 Gesuchstellerin Rukhsana Khan, geboren am 19. Juni 1967, von Hitzkirch, Erlenbrunnenweg 10, 5442 Fislisbach vertreten durch Patricia Périllard, Bürgi Bulaty Wunderlin, Rechtsanwältin, Bahnhofstrasse 42, 5401 Baden

Gesuchsgegner Ayaz Khan, geboren am 26. Mai 1960, von Hitzkirch, Erlenbrunnenweg10, 5442 Fislisbach

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Zustellung des Gesuchs an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.

Das Gesuch beinhaltet folgende Anträge:

Erwägungen

1.

Es sei festzustellen, dass die Parteien zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts berechtigt sind und seit 8. Juli 2025. getrennt leben.

2.

Die eheliche Wohnung (Erlenbrunnenweg 10, 5442 Fislisbach) sei der Gesuchstellerin zur alleinigen Nutzung zuzuweisen.

3.

Der Geschusgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin an ihren persönlichen Unterhalt rückwirkend per 01.04.2025 für die Dauer der Trennung einen angemessenen Betrag von mindestens CHF 5`000 zu bezahlen (Mindestbetrag gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO; die Bezifferung anch Abschluss des Beweisverfahrens wird vorbehalten).

4.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3

Es sei mit Wirkung ab Einreichung des Begehrens die Gütertrennung anzuordnen.

5.

Die Verfügungsbefugnis des Gesuchsgegners über die nachfolgend auf den Gesuchsgegner lautenden Konti sei vorsorglich sofort einzuschränken und eine Verfügung nur noch mit Zustimmung der Gesuchstellerin zuzulassen: - CH83 0483 5044 9643 5000 1 bei der Credit Suisse (heute UBS (Switzerland) AG) - CH85 0483 5044 9643 5200 2 bei der Credit Suisse (heute UBS (Switzerland) AG) - CH55 0027 0270 8177 4240 C bei der UBS (Switzerland) AG - CH03 0027 0270 8177 42M1 F bei der UBS (Switzerland) AG - CH36 0026 9269 P365 5422 1 bei der UBS (Switzerland) AG - CH63 0026 9269 P365 5422 0 bei der UBS (Switzerland) AG 6.

Das Notrariat Grundbuch- und Konkursamt Enge-Zürich sei gestützt auf Art. 178 Abs. 3 ZGB richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück GB Zürich (CH 937377247832) des Gesuchsgegners eine Grundbuchsperre anzumerken.

7.

Dem Gesuchsgegner sei vorsorglich sofort zu verbieten, sich der Gesuchstellerin um weniger als 150 m anzunähern; mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu treten, sei es persönlich, schriftlich, telefonisch, per SMS, über Drittpersonen oder auf andere Weise; sich der Aufenthaltsadresse der Gesuchstellerin (Erlenbrunnenweg 10, 5442 Fislisbach) um weniger als 150 m anzunähern.

Dem Gesuchsgegner sei für den Fall der Nichtbeachtung dieser Anordnung die Ungehorsamsstrafe gemäss Art. 292 StGB anzudrohen.

8.

Der Gesuchsgegner sei gestützt auf Art. 170 ZGB zu verpflichten, vor dem Endentscheid der Gesuchstellerin über sämtliche Vermögenswerte (sämtliche auf ihn oder die Parteien lautenden Bankkonti in der Schweiz und im Ausland, Auszahlung Lebensversicherung Swisslife, sämtliche Liegenschaften im In- und Ausland [Schweiz, Türkei, England, Pakistan]) Auskunft zu erteilen und die entsprechenden Belege zu edieren.

9.

Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin für das Eheschutzverfahren einen Prozesskostenvorschuss von CHF 6´000 zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. Eventualiter sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die unterzeichnende Rechtsanwältin als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen.

10.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. Mehrwertsteuer.

Das Gesuch wird dem unbekannt abwesenden Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt.

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