00.095.337
Entscheid vom 14. April 2026
6. Mai 2026Deutsch2 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.337 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.05.2026 Entscheid vom 14. April 2026 Gesuchstellerin: Kanton Aargau (KSt JP) Kantons- und Gemeindesteuern,...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.095.337 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.05.2026
Entscheid vom 14. April 2026 Gesuchstellerin: Kanton Aargau (KSt JP) Kantons- und Gemeindesteuern, 5001 Aarau vertreten durch Kantonales Steueramt, Direkte Bundessteuer, Sektion Bezug, 5001 Aarau 1
Gesuchsgegnerin: Glasproject GmbH in Liquidation, Bäumliackerstrasse 18, 4332 Stein AG
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung, Betr.-Nr. 22511601
Der Gerichtspräsident erkennt:
Erwägungen
1.
In Gutheissung des Gesuchs wird der Gesuchstellerin in der Betreibung Nr. 22511601 des Betreibungsamtes Region Mumpf (Zahlungsbefehl vom 6. Oktober 2025) für die Beträge von Fr. 849.45 (Steuerausstand) nebst Zins zu 5 % seit 3. Oktober 2025 und Fr. 10.05 (Verzugszinsen bis 2. Oktober 2025) definitive Rechtsöffnung erteilt.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 150.00 wird der Gesuchsgegnerin auferlegt. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, der Gesuchstellerin ihren Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 150.00 zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
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Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium 1 des Zivilgerichts
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