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Entscheid

00.095.341

Entscheid vom 4. Mai 2026

6. Mai 2026Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.341 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.05.2026 Entscheid vom 4. Mai 2026 Gesuchstellerin Politische Gemeinde Schlieren, 8952 Schlieren vertreten d...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.341 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 06.05.2026

Entscheid vom 4. Mai 2026 Gesuchstellerin Politische Gemeinde Schlieren, 8952 Schlieren vertreten durch Finanzverwaltung Schlieren, Freiestrasse 6, 8952 Schlieren

Gesuchsgegner Beat Xaver Schmid, Avenue Aristide Briand 79, FR-94118 Arcueil Cedex

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung

Der Gerichtspräsident erkennt:

Erwägungen

1.

Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. 22502351 des Regionalen Betreibungsamtes Mutschellen-Kelleramt (Zahlungsbefehl vom 26.06.2025) für folgende Beträge definitive Rechtsöffnung erteilt:

- Fr. 40.00 (Busse) - Fr. 90.00 (Verfahrenskosten) zzgl. Zins zu 5% seit 17.02.2025

2.

Die Entscheidgebühr von Fr. 80.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

Die Gerichtskasse wird nach Rechtskraft angewiesen, der Gesuchstellerin ihren Vorschuss zurückzuerstatten.

Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 80.00 zu bezahlen.

3.

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Die Parteikosten der Gesuchstellerin sind in Höhe von Fr. 50.00 vom Gesuchsgegner zu tragen, so dass die Gesuchstellerin diesen Betrag gemäss Art. 68 SchKG von Zahlungen des Gesuchsgegners vorab erheben darf.

Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Bremgarten mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.

Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 315 Abs. 4 ZPO bzw. Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 1 des Zivilgerichts

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