00.095.427
Verfügung vom 27. April 2026
7. Mai 2026Deutsch5 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.427 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.05.2026 Verfügung vom 27. April 2026 Betroffene: Ortenau-Express GmbH in Liquidation, Domizil eingebüsst (...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.095.427 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 07.05.2026
Verfügung vom 27. April 2026 Betroffene: Ortenau-Express GmbH in Liquidation, Domizil eingebüsst (vorherige Domiziladresse bis 29.10.2025: c/o Mahrer Treuhand AG Bahnhofstrasse 130, 4313 Möhlin)
Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel
Der Gerichtspräsident zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.
1..1 Verfügt eine Gesellschaft nicht über alle vorgeschriebenen Organe, ist eines dieser Organe nicht rechtmässig zusammengesetzt oder hat sie kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, so überweist das Handelsregisteramt die Angelegenheit dem Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Art. 939 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 731b Abs. 1 OR). Das Gericht kann insbesondere der Gesellschaft unter Androhung ihrer Auflösung eine Frist ansetzen, binnen derer der rechtmässige Zustand wiederherzustellen ist, das fehlende Organ ernennen oder die Gesellschaft auflösen und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen (Art. 731b Abs. 1bis OR).
Bei Mängeln in der Organisation einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sind die Vorschriften des Aktienrechts entsprechend anwendbar (Art. 819 OR).
1.2. Mit Eingabe vom 13. März 2026 zeigte das Handelsregisteramt des Kantons Aargau an, die Betroffene weise in der gesetzlich als zwingend vorgeschriebenen Organisation Mängel auf, und überwies die Angelegenheit an das hiesige Gericht zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen.
1.3. Die Betroffene liess sich innert der mit Verfügung vom 2. April 2026 angesetzten Frist nicht vernehmen. Die Publikation der Verfügung im Amtsblatt des Kantons Aargau erfolgte am 10. April
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2026. Der in Deutschland wohnhafte Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung der Betroffenen, Jörg Klaus Inderfurth, hat innert Frist keine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen
2.
Das hiesige Bezirksgericht ist gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO örtlich zuständig, nachdem sich der Sitz der Betroffenen im Bezirk Rheinfelden befindet.
Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO ist sachlich das Gerichtspräsidium zuständig, nachdem gemäss Art. 250 lit. c ZPO das summarische Verfahren zur Anwendung gelangt.
3.
3.1
Jede Gesellschaft hat einen Sitz zu bezeichnen. Dieser wird zusammen mit dem Rechtsdomizil in das Handelsregister eingetragen (Art. 117 HRegV). Als Rechtsdomizil gilt die Adresse, unter der die Rechtseinheit an ihrem Sitz erreicht werden kann. Anzugeben sind folgende Angaben: Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Ortsnamen (Art. 2 lit. b HRegV).
3.2
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Betroffene ihr Domizil eingebüsst hat. Sie hat damit kein Rechtsdomizil an ihrem Sitz mehr, womit ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR besteht.
3.3
Die Betroffene ist folglich zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands hat durch die Eintragung eines Rechtsdomizils zu erfolgen.
Wird der beanstandete Mangel innert Frist nicht behoben, wird die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
4.
4.1
Tritt eine Gesellschaft in Liquidation, wird diese durch die Liquidatoren besorgt. Dabei genügt es, wenn das Amt des Liquidators von einer einzelnen Person übernommen wird. Wenigstens einer der Liquidatoren muss in der Schweiz wohnhaft und zur Vertretung berechtigt sein (Art. 826 Abs.
2.
OR i.V.m. Art. 740 OR).
4.2
Aus den vorliegenden Akten geht hervor, dass die Betroffene seit Austritt der Mahrer Treuhand AG (ehemalige Liquidatorin der Ortenau-Express GmbH in Liquidation) nicht mehr über eine Liquidatorin mit Wohnsitz in der Schweiz verfügt (Art. 826 Abs. 2 OR i.V.m. Art. 740 OR). Damit besteht ein Mangel in der Organisation der Gesellschaft im Sinne von Art. 731b Abs. 1 OR.
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4.3
Die Betroffene ist folglich zu verpflichten, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und dies dem Gericht nachzuweisen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann durch die Einsetzung eines vertretungsberechtigten Liquidators erfolgen, welcher Wohnsitz in der Schweiz hat.
Wird der beanstandete Mangel innert Frist nicht behoben, wird die Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet.
Der Gerichtspräsident verfügt:
1.
Die Betroffene hat innert einer Frist von 30 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung den rechtmässigen Zustand durch Einsetzung eines vertretungsberechtigten Liquidators, welcher Wohnsitz in der Schweiz hat, und Eintragung eines Rechtsdomizils, wiederherzustellen und dies dem Gericht durch einen aktuellen Handelsregisterauszug nachzuweisen.
2.
Bleibt die Betroffene innerhalb der ihr angesetzten Frist säumig, ordnet das Gericht die Auflösung und Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs an.
Bitte beigefügte Hinweise beachten.
Zustellung an: - die Betroffene (via Publikation)
Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben
Lauf der Frist
Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).
Form der Eingabe
Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4 je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Rheinfelden Präsidium I des Zivilgerichts
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