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Entscheid

00.095.519

Verfügung vom 7. Mai 2026

8. Mai 2026Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.519 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.05.2026 Verfügung vom 7. Mai 2026 Klägerin Liliana Susanna Höhener, geboren am 6. März 1987, von Thal, Gart...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.519 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.05.2026

Verfügung vom 7. Mai 2026 Klägerin Liliana Susanna Höhener, geboren am 6. März 1987, von Thal, Gartenweg 10, 8965 Berikon

Beklagter Miroslav Trajkovic, geboren am 29. April 1988, von Serbien, Wohnort unbekannt

Gegenstand Vereinfachtes Verfahren betreffend Unterhaltsklage

Der Gerichtspräsident verfügt:

Erwägungen

1.

Die Klage wird dem Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zugestellt.

Anträge ______

"1. Es sei festzustellen, dass der Beklagte gegenüber dem Kind Nikola Höhener unterhaltspflichtig ist.

2.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, dem Gericht seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offfenzulegen.

3.

Es sei der Beklagte zu verpflichten, an den Unterhalt des Kindes einen monatlichen, im Voraus zahlbaren Unterhaltsbeitrag zu leisten.

4.

Es sei der Kindesunterhalt durch das Gericht nach Ermessen festzulegen, unter Berücksichtigung der fehlenden Mitwirkung des Beklagten.

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5.

Eventualiter sei ein angemessener bzw. symbolischer monatlicher Unterhaltsbeitrag (nicht Null Franken) festzusetzen.

6.

Es sei ein vollstreckbarer Unterhaltstitel festzulegen, welcher als Grundlage für die Alimentenbevorschussung dient.

7.

Die Gerichtskosten seien dem Beklagten aufzuerlegen.

8.

Es sei der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren."

2.

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Frist von 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung gesetzt.

3.

Die Beilagen zur Klage können auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Inhalt der Klageantwort

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen und in einem Verzeichnis aufzuführen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 ZPO).

Lauf der Frist für die Klageantwort

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).

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Die Frist kann nur aus zureichenden Gründen erstreckt werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Klageantwort

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 4 des Familiengerichts

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