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Entscheid

00.095.593

Verfügung vom 6. Mai 2026 (OF.2025.109)

8. Mai 2026Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.593 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.05.2026 Verfügung vom 6. Mai 2026 (OF.2025.109) Klägerin: Angelina Özyurt, geboren am 10. Mai 1980, von Reinach A...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.593 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.05.2026

Verfügung vom 6. Mai 2026 (OF.2025.109) Klägerin: Angelina Özyurt, geboren am 10. Mai 1980, von Reinach AG, Sandgasse 1, 5734 Reinach AG vertreten durch lic. iur. Markus Härdi, Rechtsanwalt, Bachstrasse 40, Postfach 349, 5600 Lenzburg 1

Beklagter: Osman Siraceddin Özyurt, geboren am 27. Juli 1986, von der Türkei, Wohnort unbekannt,

Gegenstand: Verfahren betreffend Ehescheidung

Nach Ablauf der dem Beklagten mit Verfügung vom 25. März 2026 angesetzten Frist zur Einreichung einer Klageantwort und Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz

verfügt die Gerichtspräsidentin:

Erwägungen

1.

Dem Beklagten wird zur Einreichung der Klageantwort eine Nachfrist von 10 Tagen gesetzt. Diese Frist kann nicht erstreckt werden.

Bleibt die Antwort innert dieser Frist aus, trifft das Gericht den Endentscheid (Art. 223 Abs. 2 Zivilprozessordnung).

In der Klageantwort ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Klageantwort ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die beklagte Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen (Art. 221 und Art. 222 Zivilprozessordnung).

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art. 131 ZPO).

2.

Die Akten des Scheidungsverfahrens können vom Beklagten nach Voran-meldung auf der Kanzlei des Bezirksgerichts Kulm eingesehen werden.

Bezirksgericht Kulm Präsidium 3 des Familiengerichts

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