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Entscheid

00.095.677

Verfügung vom 10. April 2026 / SZ.2026.89

8. Mai 2026Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.677 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.05.2026 Verfügung vom 10. April 2026 / SZ.2026.89 Gerichtspräsidium Baden Verfügung vom 10. April 2026 Gesuchste...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.677 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 08.05.2026

Verfügung vom 10. April 2026 / SZ.2026.89 Gerichtspräsidium Baden Verfügung vom 10. April 2026 Gesuchstellerin Siesta Verwaltungen, Bahnhofstrasse 44, 5400 Baden vertreten durch UTA Immobilien AG, Bahnhofstrasse 44, 5400 Baden Gesuchsgegner Jozef Lakatos, geboren am 31. Januar 1990, von der Slowakei, Fliederstrasse 17, 5430 Wettingen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung Die Gerichtspräsidentin verfügt: Zustellung des Ausweisungsgesuches vom 09. April 2026 samt Beilagen an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung. Rechtsbegehren:

Erwägungen

1.

Es sei festzuhalten, dass das ursprüngliche Mietverhältnis zwischen den Parteien mittels Kündigung vom 11.02.2026 per 31.03.2026 aufgehoben ist.

2.

Der Gesuchsgegner sei verpflichtet, das oben erwähnte Mietobjekt an der Fliederstrasse 17, 5430 Wettingen innert einer richterlich angesetzten Frist bzw. so schnell wie möglich zu verlassen resp. freizugeben.

3.

Die Gesuchstellerin sei zu ermächtigen, die Räumung der erwähnten Räumlichkeit durch die Polizei vollstrecken zu lassen, da der Gesuchsgegner diese innert Frist nicht verlassen hat.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen (Art.

223.

Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von der Gesuchstellerin (Vertreterin) behaupteten Tatsachen fällen.

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Es werden grundsätzlich keine Fristerstreckungen gewährt! Bitte die beigefügten Hinweise beachten!

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