Lexipedia

Entscheid

00.095.715

Verfügung vom 29. April 2026 (KEMN.2026.196)

11. Mai 2026Deutsch6 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.715 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.05.2026 Verfügung vom 29. April 2026 (KEMN.2026.196) Betroffener: M. N., geboren am 26. Mai 2023, Löwenplatz 1, 5...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.715 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.05.2026

Verfügung vom 29. April 2026 (KEMN.2026.196) Betroffener: M. N., geboren am 26. Mai 2023, Löwenplatz 1, 5712 Beinwil am See

Mutter: Inna Nevynna, geboren am 28. Mai 1989, von der Ukraine, Löwenplatz 1, 5712 Beinwil am See

Beiständin: Isabel Erismann, Sozialdienst des Bezirks Kulm, Hauptstrasse 186, 5732 Zetzwil

Gegenstand: Änderung einer Massnahme

Die Gerichtspräsidentin entnimmt den Akten und zieht in Erwägung:

Sachverhalt

1.

Mit Entscheid des Familiengerichts Kulm vom 11. Dezember 2025 wurde der Betroffene M. N., geboren am 26. Mai 2023, im _________ platziert und die Beistandschaft für den Betroffenen gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wurde angepasst. Der Aufgabenbereich wurde wie folgt festgelegt:

Die Platzierung von M. N. im _________ zu begleiten und zu überwachen und dabei mit den involvierten Stellen zusammenzuarbeiten; im Zusammenwirken mit dem _________ regelmässige Kontakte von M. N. mit der Mutter sicherzustellen; die Mutter in ihrer Sorge, um das Kind mit Rat und Tat zu unterstützen; das Kind bei der Wahrung seiner Bedürfnisse mit Rat und Tat zu unterstützen; die Pflege, Erziehung und Entwicklung des Kindes zu überwachen und zu begleiten; die Interessen des Kindes bei der Feststellung der Vaterschaft zu vertreten, wozu Prozessvollmacht erteilt wird; das Kind bei der Wahrung seines Unterhaltsanspruchs zu vertreten, wozu Prozessvollmacht erteilt wird; die notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige Behandlung sicherzustellen.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4

Erwägungen

2.

Mit Eingabe vom 7. April 2026 beantragte die Beiständin die Einschränkung der elterlichen Sorge im Bereich Gesundheit und die Übertragung der entsprechenden Entscheidbefugnis auf die Beiständin. Sollte die Kindsmutter bis Ende Juni 2026 nicht zurückkehren, sei die Errichtung einer Vormundschaft zu prüfen.

Zur Begründung führte die Beiständin aus, dass die Kindsmutter dem _________ am 25. März 2026 via Textnachricht mitgeteilt habe, dass sie den Schutzstatus S abgeben und den Betroffenen ab sofort nicht mehr besuchen werde. Auf Nachfrage der Beiständin habe die Kindsmutter ihr dasselbe mitgeteilt. Seit dem 25. März 2026 sei die Mutter nicht mehr erreichbar und könne auch an ihrer Wohnadresse nicht angetroffen werden. Nachrichten seien zwischenzeitlich nicht zustellbar gewesen. Am 4. April 2026 habe die Kindesmutter via Textnachricht informiert, dass sie in einigen Monaten wieder zurückkehren werde. Gemäss einer Vertrauensperson der Kindsmutter halte sich die Kindsmutter zur Beschaffung von internationalen Papieren in Polen auf. Aktuell sei die Kindsmutter wieder unerreichbar. Sie könne somit die Rolle der gesetzlichen Vertretung für M. nicht wahrnehmen. Gemäss Angaben des Staatssekretariats für Migration (SEM) seien mit Schutzstatuts S Auslandaufenthalte im Schengen-Raum auf maximal 90 Tage beschränkt, danach erlösche der Schutzstatus. Um in dringenden Fällen für den Betroffenen handeln zu können, sei die elterliche Sorge der Kindsmutter in Bezug auf die Gesundheit einzuschränken und auf die Beiständin zu übertragen.

3.

3.1

Gemäss Art. 445 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 314 Abs. 1 ZGB kann die Kindesschutzbehörde bei besonderer Dringlichkeit ohne Anhörung der am Verfahren beteiligten Personen vorsorgliche Massnahmen treffen. Besondere Dringlichkeit liegt insbesondere bei Gefahr in Verzug vor, also wenn es wahrscheinlich ist, dass bei Zuwarten während der Prozessdauer ein erheblicher, nicht leicht wiedergutzumachender Schaden droht.

3.2

Die Kindsmutter ist für die Beiständin und das _________ seit geraumer Zeit nicht erreichbar gewesen, und konnte an ihrem Wohnort nicht angetroffen werden. Die gesetzliche Vertretung kann deshalb durch die Mutter nicht wahrgenommen werden, insbesondere auch nicht in gesundheitlichen Belangen. Damit in Notfällen für den Betroffenen gehandelt werden kann, ist einstweilen die elterliche Sorge der Mutter in Bezug auf die gesundheitlichen Belange einzuschränken und die entsprechenden Befugnisse sind an die Beiständin zu übertragen. Ein Zuwarten ist aufgrund der bereits mehrere Wochen andauernden Abwesenheit und Unerreichbarkeit der Mutter nicht zumutbar. Sollte die Kindsmutter längerfristig abwesend bleiben, wird die Errichtung einer Vormundschaft gestützt auf Art. 311 ZGB zu prüfen sein.

4.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4

Mit der Anordnung einer superprovisorischen Massnahme ist den Verfahrensbeteiligten unverzüglich das rechtliche Gehör zu gewähren (Art. 445 Abs. 2 ZGB). Die Kindsmutter kann innert 10 Tagen Stellung nehmen zu der superprovisorischen Massnahme.

Die Gerichtspräsidentin entscheidet im Sinne von Art. 445 Abs. 2 ZGB superprovisorisch:

1.

Die elterliche Sorge der Kindsmutter, Inna Nevynna, wird gestützt auf Art. 308 Abs. 3 ZGB in Bezug auf die gesundheitlichen Belangen von M. N., geboren am 26. Mai 2023, eingeschränkt.

2.

Die Kompetenzen zur Organisation der medizinischen Versorgung und Entscheid über medizinische Massnahmen wird an die Beiständin übertragen.

Die Kompetenzen zur Organisation der medizinischen Versorgung und Entscheid über medizinische Massnahmen wird an die Beiständin übertragen.

3.

Die Beiständin wird aufgefordert per 30. Juni 2026 einen Bericht über die Entwicklung der Situation (Verbleib der Kindsmutter, Kontakte zur Kindsmutter u.dgl.) zu erstatten und diesen bis spätestens 15. Juli 2026 einzureichen, sowie nötigenfalls Antrag zu stellen auf Errichtung einer Vormundschaft für den Betroffenen.

4.

Der Kindsmutter wird eine Frist von 10 Tagen angesetzt zur Stellungnahme zu der superprovisorischen Anordnung gemäss Ziffer 1 und 2.

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 4 Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131 ZPO).

Bezirksgericht Kulm Familiengericht

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 4