Lexipedia

Entscheid

00.095.747

Verfügung vom 20. Februar 2026 (SZ.2026.17)

11. Mai 2026Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.747 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.05.2026 Verfügung vom 20. Februar 2026 (SZ.2026.17) Gesuchstellerin: Berzati AG, c/o Cakmak Yasemin, Hauptstrasse...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.747 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 11.05.2026

Verfügung vom 20. Februar 2026 (SZ.2026.17) Gesuchstellerin: Berzati AG, c/o Cakmak Yasemin, Hauptstrasse 19, 5734 Reinach AG

Gesuchsgegner: Ben Thiraphonchai Hohl, Baselgasse 6a, 5734 Reinach AG

Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Mietausweisung)

Der Gerichtspräsident verfügt:

Zustellung des Gesuchs vom 3. Februar 2026 an den Gesuchsgegner zur Stellungnahme innert 5 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben

Lauf der Frist

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

Erwägungen

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Eingabe

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Kulm Präsidium 1 des Zivilgerichts

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2