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Entscheid

00.095.809

Entscheid vom 11. Mai 2026

12. Mai 2026Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.809 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026 Entscheid vom 11. Mai 2026 Gesuchstellerin Sympany, Abteilung Inkasso, Peter Merian-Weg 4, 4002 Bas...

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.809 Stelle: Bezirksgericht Laufenburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026

Entscheid vom 11. Mai 2026 Gesuchstellerin Sympany, Abteilung Inkasso, Peter Merian-Weg 4, 4002 Basel Dossiernummer 0004150192

Gesuchsgegnerin Sabahat Ipek Demir, geboren am 15. April 1970, von der Türkei, unbekannten Aufenthalts

Gegenstand

Summarisches Verfahren betreffend Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung

Erwägungen

Die Gesuchstellerin stellte mit Eingabe vom 29. April 2026 beim Gerichtspräsidium Laufenburg den Antrag, es sei über die Gesuchgegnerin der Konkurs zu eröffnen. Die Voraussetzungen von Art. 190 Ziff. 1 SchKG sind aufgrund der Aktenlage erfüllt. Die Gesuchsgegnerin ist bereits seit Juli 2024 nach unbekannt abgemeldet. Der Konkurs ist zu eröffnen. Die Kosten sind ausgangsgemäss der Gesuchgegnerin aufzuerlegen (Art. 68 SchKG).

Entscheid

1.

Über Sabahat Ipek Demir, unbekannten Aufenthalts, wird mit Wirkung ab 11. Mai 2026, 08.00 Uhr, der Konkurs eröffnet.

2.

Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Vorbehalten bleibt eine allfällige andere Zuweisung durch die leitende Konkursbeamtin. Das Konkursamt wird ersucht, die Konkurseröffnung zu publizieren.

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

3.

Die Gesuchstellerin haftet als Gläubigerin gemäss Art. 194 i.V.m. Art. 169 SchKG gegenüber dem Konkursamt Aargau für die Kosten, die bis und mit der Einstellung des Konkurses mangels Aktiven oder bis zum Schuldenruf entstehen.

4.

Die Entscheidgebühr von Fr. 350.00 wird der Gesuchgegnerin auferlegt.

Rechtsmittelbelehrung (Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 319 ff. ZPO)

Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden.

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Es können neue Tatsachen geltend gemacht werden, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchKG).

Das Obergericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist oder der geschuldete Betrag beim Obergericht zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).

Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO).

Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen.

Bezirksgericht Laufenburg Präsidium des Zivilgerichts

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