00.095.819
Beschluss vom 7. Mai 2026 / ST.2011.68
12. Mai 2026Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.819 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026 Beschluss vom 7. Mai 2026 / ST.2011.68 Besetzung Gerichtspräsidentin D. Sonderegger Bezirksrichterin...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.095.819 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026
Beschluss vom 7. Mai 2026 / ST.2011.68
Besetzung Gerichtspräsidentin D. Sonderegger Bezirksrichterin B. Genhart Bezirksrichter A. Hadorn Bezirksrichter Ch. Nyfeler Bezirksrichterin R. Kyburz Gerichtsschreiberin i.V. N. Gfeller
Anklägerin Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, 5001 Aarau vertreten durch Carmen Laffranchi, Oberstaatsanwältin
Beschuldigter Koku Toffia, geboren am 10. Januar 1982, von Nigeria, Wohnort unbekannt
Gegenstand Strafverfahren betreffend mehrfache qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.
Das Gericht zieht in Erwägung:
Sachverhalt
1.
Ist das Dispositiv eines Entscheides unklar, widersprüchlich oder unvollständig oder steht es mit der Begründung im Widerspruch, so nimmt die Strafbehörde, die den Entscheid gefällt hat, auf Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen eine Erläuterung oder Berichtigung des Entscheids vor (Art. 83 Abs. 1 StPO).
Erwägungen
2.
In der Anklageschrift vom 19. Dezember 2011 wurde beantragt, dass die unter Ziffer 3 aufgeführten Gegenstände gestützt auf Art. 69 StGB einzuziehen seien. Im Beschluss vom 26. März 2026 wurde indes nicht über die beschlagnahmten Gegenstände entschieden.
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Entscheid
1.
Das Dispositiv des Beschlusses vom 26. März 2026 wird wie folgt ergänzt:
5.
Die beschlagnahmten Gegenstände (vgl. Ziff. 3 der Anklageschrift) können vom Beschuldigten oder von einer durch ihn bevollmächtigten Person innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Beschlusses abgeholt werden. Bei unbenutztem Ablauf dieser Frist werden die Gegenstände vernichtet.
2.
Es werden keine Kosten für das vorliegende Berichtigungsurteil erhoben.
Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO).
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