Lexipedia

Entscheid

00.095.823

Verfügung vom 16. März 2026

12. Mai 2026Deutsch2 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.823 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026 Verfügung vom 16. März 2026 Gesuchstellerin Stockwerkeigentümergemeinschaft, Rebmattweg 14, 5612 Vi...

Source ag.ch

Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.823 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026

Verfügung vom 16. März 2026 Gesuchstellerin Stockwerkeigentümergemeinschaft, Rebmattweg 14, 5612 Villmergen vertreten durch Xaver Meyer AG, Winteristrasse 20, 5612 Villmergen

Gesuchsgegnerin Carmen Meyer, Rebmattweg 14, 5612 Villmergen

Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Stockwerkeigentümerpfandrecht Art. 712i ZGB

Die Gerichtspräsidentin verfügt:

Erwägungen

1.

Das Gesuch kann auf dem Bezirksgericht Bremgarten eingesehen werden.

2.

Der Gesuchsgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung angesetzt.

Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne diese weitergeführt.

Bitte beigefügte Hinweise beachten!

Hinweise

Inhalt der Stellungnahme

In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Will sich eine Partei vertreten lassen, ist eine Vollmacht einzureichen.

Lauf der Frist für die Stellungnahme

Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO).

Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO).

Form der Stellungnahme

Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welsches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO).

Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Zivilgerichts

© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2