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Entscheid

00.095.825

Entscheid vom 17. Februar 2026 / KEMN.2025.437

12. Mai 2026Deutsch3 min

Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.825 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026 Entscheid vom 17. Februar 2026 / KEMN.2025.437 Betroffener Hilario Francesco Mignogna, geboren am 17....

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Amtsblatt des Kantons Aargau

Publ.-Nr: 00.095.825 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026

Entscheid vom 17. Februar 2026 / KEMN.2025.437 Betroffener Hilario Francesco Mignogna, geboren am 17. Januar 2022, von Möhlin, Lindenmatte 2, 3421 Lyssach Mutter Elodie Greco, geboren am 19. Januar 2002, von Stallikon, Lindenmatte 2, 3421 Lyssach Beistand: Robert Richard Jost, Sozialregion Untergäu SRU, Fabrikstrasse 10, 4614 Hägendorf Vater Remo Alberto Mignogna, geboren am 12. März 1999, von Möhlin, Gässli 1, 5502 Hunzenschwil Beiständin Brigitte Münger, JEFB, Gemeindeverband SDRL, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg Gegenstand Änderung einer Massnahme

Das Familiengericht erkennt:

Erwägungen

1.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass das Verfahren ab sofort durch Gerichtspräsidentin A. Baumann geführt wird.

2.

Der Betroffene bleibt weiterhin unter der Obhut der Mutter gestellt. Der Vater ist damit einverstanden. Der Betroffene hat seinen Wohnsitz bei der Mutter.

3.

Die Beistandschaft umfasst neu folgende, vollständig aufgeführte Aufgabenbereiche:

Die Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um den Betroffenen zu unterstützen (bisher); die Eltern in ihrer gemeinsamen Kommunikation und der Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge zu unterstützen (bisher); den persönlichen Kontakt zwischen dem Betroffenen und dem Vater zu fördern (bisher); gemeinsam mit der Mutter und dem Grossvater eine einvernehmliche Besuchsrechtsregelung auszuarbeiten (neu); sämtlichen involvierten Fachpersonen als Ansprechperson zur Verfügung zu stehen, die Koordination der involvierten Fachpersonen zu übernehmen (neu); gemeinsam mit den Eltern die persönliche und gesundheitliche Entwicklung des Betroffenen zu fördern und zu begleiten sowie bei Bedarf damit zusammenhängende Finanzierungsfragen zu klären (bisher); so lassen (bisher).

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4.

Die Beiständin Brigitte Münger, SDRL, Jugend-, Ehe- und Familienberatung Region Lenzburg, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg, wird beibehalten.

5.

Der Beiständin wird aufgetragen, den ordentlichen Bericht für die Periode vom 1. April 2025 bis 31. März 2027 zu erstatten und diesen dem Familiengericht bis spätestens 30. Juni 2027 unaufgefordert (im Doppel) einzureichen. 6.Die Beiständin hat die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Familiengericht zu retournieren.

7. Die den Eltern mit Entscheid vom 5. Juni 2025 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und

7. Die den Eltern mit Entscheid vom 5. Juni 2025 erteilten Weisungen gemäss Art. 307 Abs. 1 und

3 ZGB werden aufgehoben.

8.

8.1. Die Gemeinde Hunzenschwil wird ersucht, die allenfalls nötige Kostengutsprache zu leisten.

8.2. Die Gemeinde Hunzenschwil wird eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids i.S.v. § 33 Abs. 1 EG ZGB allfällig Stellung zu nehmen. 9.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

10. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB).

Bezirksgericht Lenzburg Im Namen des Familiengerichts Lenzburg

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