00.095.831
Entscheid vom 5. Mai 2026
12. Mai 2026Deutsch6 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.831 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026 Entscheid vom 5. Mai 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Humbel Gerichtsschreiberin J. Ernst Klägerin...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.095.831 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026
Entscheid vom 5. Mai 2026 Besetzung: Gerichtspräsidentin S. Humbel Gerichtsschreiberin J. Ernst
Klägerin: Katarina Radenovic, geboren am 1. Dezember 1992, von Serbien, Schlüsselstrasse 25, 5222 Umiken vertreten durch Dr. iur. Monika Fehlmann, Rechtsanwältin, FEHLMANN LAW Advokatur und Notariat, Neumarkt 2, Postfach, 5201 Brugg
Beklagter: Ivan Radenovic, geboren am 8. Dezember 1991, von Serbien, Wohnort unbekannt
Gegenstand: Verfahren betreffend Ehescheidung
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Die am 22. Mai 2018 vor dem Zivilstandesamt Brugg AG geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.
2.
Die alleinige elterliche Sorge über das gemeinsame Kind Novak, geb. 21. September 2018, wird der Klägerin zugeteilt.
3.
Das gemeinsame Kind, Novak, geb. 21. September 2018, wird unter der alleinigen Obhut der Klägerin belassen.
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4.
Die Erziehungsgutschriften für die Berechnung künftiger AHV-/IV-Renten werden vollumfänglich der Klägerin angerechnet.
5.
Auf die Zusprechung eines Besuchs- und Ferienrechts an den Beklagten wird aufgrund seiner Abwesenheit verzichtet.
6.
6.1
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt von Novak ab Rechtskraft des Scheidungsurteils monatlich vorschüssig je folgende Unterhaltsbeiträge, zuzüglich allfällige Kinder- und/oder Ausbildungszulagen, zu bezahlen:
- Fr. 1'000.00 ab Rechtskraft (davon Fr. 914.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'000.00 ab September 2026 (davon Fr. 810.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'000.00 ab September 2028 (davon Fr. 610.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'000.00 ab August 2031 (davon Fr. 610.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 337.00 ab September 2034 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt)
Die Zahlungsmodalitäten gelten über die Volljährigkeit hinaus, solange das Kind im Haushalt von der Klägerin lebt und keine eigenen Ansprüche gegenüber dem Beklagten stellt bzw. keinen anderen Zahlungsempfänger bezeichnet.
6.2
Es wird festgestellt, dass mit dem oben festgesetzten Unterhaltsbeitrag der gebührende Unterhalt von Novak nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen folgende Beträge:
- Fr. 991.00 ab Rechtskraft (davon Fr. 991.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 851.00 ab September 2026 (davon Fr. 851.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 1'051.00 ab September 2028 (davon Fr. 1'051.00 Betreuungsunterhalt) - Fr. 634.00 ab August 2031 (davon Fr. 634.00 Betreuungsunterhalt)
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7.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte der Klägerin mangels Leistungsfähigkeit keinen nachehelichen Unterhalt zahlen kann.
8.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen:
Klägerin: Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) - Ab Juni 2026 (Übergangsphase) Fr. 847.00 - Ab September 2026 (Arbeitspensum 25 %) Fr. 1'597.00 - Ab August 2031 (Arbeitspensum 40 %) Fr. 2'047.00 - Ab September 2034 (Arbeitspensum 55 %) Fr. 2'497.00 Vermögen p.m. Bedarf - Ab Juni 2026 Fr. 2'752.00 - Ab September 2026 Fr. 3'258.00 - Ab August 2031 Fr. 3'291.00 - Ab September 2034 Fr. 3'324.00 Beklagter: Monatliches Nettoeinkommen Fr. 4'076.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) Vermögen p.m. Bedarf Fr. 3'070.00 Novak: Kinder- und Ausbildungszulagen sowie Kinderrente - Ab April 2026 Fr. 564.00 - Ab September 2034 Fr. 617.00 Vermögen p.m. Bedarf - Ab Juni 2026 Fr. 650.00 - Ab September 2026 Fr. 754.00 - Ab September 2028 Fr. 954.00 9.
Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per März 2026 mit 100.8 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 5 Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist.
Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel:
Neue Unterhaltsbeiträge =
ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 100.8
10.
10.1
Jede Partei behält zu Eigentum, was sich in ihrem Besitz befindet, und haftet für die auf ihren Namen eingegangenen Schulden.
10.2
Es wird festgestellt, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind.
11.
Auf die Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien wird verzichtet.
12.
Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'250.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
13.
13.1
Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Dr. iur. Monika Fehlmann, das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Klägerin im Betrage von Fr. 5'011.90 (inkl. MwSt. von Fr. 376.90) auszubezahlen.
13.2
Die Klägerin ist verpflichtet, dem Kanton das Honorar nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist.
Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO)
Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen.
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Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO).
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides.
Präsidium 3 des Familiengerichts Bezirksgericht Brugg
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