00.095.845
Verfügung vom 11. Mai 2026 (SR.2026.14)
12. Mai 2026Deutsch3 min
Amtsblatt des Kantons Aargau Publ.-Nr: 00.095.845 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026 Verfügung vom 11. Mai 2026 (SR.2026.14) Gesuchsteller 1: Kanton St. Gallen Gesuchstellerin 2: Pol. Gem...
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Amtsblatt des Kantons Aargau
Publ.-Nr: 00.095.845 Stelle: Bezirksgericht Zurzach Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.05.2026
Verfügung vom 11. Mai 2026 (SR.2026.14)
Gesuchsteller 1: Kanton St. Gallen Gesuchstellerin 2: Pol. Gemeinde Rorschacherberg, 9404 Rorschacherberg Gesuchstellerin 3: Röm.-kath. Region Rorschach, 9400 Rorschach alle vertreten durch Steueramt Rorschacherberg, Goldacher Strasse 67, 9404 Rorschacherberg Gesuchs¬gegner: Gerd Maria Becker, Rainweg 15, 5330 Bad Zurzach Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
Es wird festgestellt, dass die Verfügung vom 28. Januar 2026 dem Gesuchsgegner am 17. Februar 2026 ins Ausland zugestellt werden konnte, dem Gericht jedoch keine unterschriebene Empfangsbestätigung retourniert wurde. Folglich ist unklar, ob der Gesuchsgegner die genannte Verfügung inklusive Unterlagen erhalten hat.
2.
Mit Verfügung vom 23. März 2026 wurde daher eine erneute Zustellung des gesuchstellerischen Begehrens an den Gesuchsgegner vorgenommen und ihm Frist zur schriftlichen Stellungnahme innert zehn Tagen seit Zu-stellung angesetzt. Die entsprechende Sendung wurde dem Gesuchsgegner in Spanien zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung; vgl. Sendungsnummer RX848260810CH / Track & Trace Nr. 98.37.104155.00204328). Die Sendung wurde jedoch nicht abgeholt und mit dem Vermerk "No retirado" an das Bezirksgericht retourniert.
3.
Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass eine ordentliche Zustellung an den Gesuchsgegner derzeit nicht möglich beziehungsweise mit ausserordentlichen Umtrieben verbunden ist. Nachdem bereits zwei Zustellversuche ins Ausland erfolglos geblieben sind und keine weiteren erfolgversprechenden Zustellmöglichkeiten ersichtlich erscheinen, erweist sich eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gestützt auf Art. 141 ZPO als zulässig.
4.
4.1
Das Gesuch um definitive Rechtsöffnung vom 26. Januar 2026 samt Beilagen kann vom Gesuchsgegner auf der Gerichtskanzlei eingesehen werden.
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4.2
Dem Gesuchsgegner wird zur Erstattung einer Stellungnahme eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen angesetzt, um schriftlich zum Gesuch (Ziff. 4.1. hiervor) Stellung zu nehmen. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt (Art. 147 Abs. 2 Zivilprozessordnung).
5.
Der Gesuchsgegner wird gestützt auf Art. 140 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 ([Zitat: ZPO] SR 272) aufgefordert, dem Gerichtspräsidium Zurzach innert derselben Frist von 10 Tagen ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen.
Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass bei Nichtmitteilung eines Zustelldomizils in der Schweiz innert Frist sämtliche weiteren Zustellungen betreffend aller hängigen Verfahren vor Bezirksgericht Zurzach (u.a. SR.2026.14 und SR.2026.16) auf dem Ediktalweg (öffentliche Bekanntmachung [Art. 141 ZPO]) erfolgen.
Hinweise Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO).
Bezirksgericht Zurzach, Präsidium 2 des Zivilgerichts
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