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Entscheid

00.097.055

Entscheid vom 5. Mai 2026 (SZ.2026.19)

4. Juni 2026Deutsch5 min

Publ.-Nr: 00.097.055 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 04.06.2026 Entscheid vom 5. Mai 2026 (SZ.2026.19) Gesuchstellerin: Anlagestiftung Swiss Life, c/o Swiss Life AG, General-Guisan-Quai 40, 8002...

Source ag.ch

Erwägungen

1.

Der Gesuchgegner wird unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtet, die Mietobjekte 1.5-Zimmerwohnung, 1. OG, Alter Schulweg 48, 5102 Rupperswil inkl. Kellerabteil Nr. 14, sowie Einstellplatz Nr. 50 im 1. Untergeschoss der Tiefgaragen der Liegenschaften Schweizistrasse / Alter Schulweg in 5102 Rupperswil innert 10 Tagen vollständig zu räumen und zu verlassen.

2.

Leistet der Gesuchgegner der vorstehend in Ziff. 1 festgesetzten Verpflichtung keine Folge, so kann er zudem gemäss Art. 292 StGB mit Busse bestraft werden. Art. 292 StGB lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft."

3.

Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

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Beachtet der Gesuchgegner diesen Vollstreckungsbefehl nicht, hat die Gesuchstellerin der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichts Lenzburg schriftlich Mitteilung zu machen. Die Polizei teilt der Gesuchstellerin den Ausweisungstermin mit. Auf diesen Zeitpunkt hin hat die Gesuchstellerin der Polizei deren Kosten vorzuschiessen, eine Umzugsfirma für die Räumung der Liegenschaft zu beauftragen und allenfalls für die Lagerung des Mobiliars usw. besorgt zu sein. Der Gesuchgegner hat der Gesuchstellerin diese Kosten zu ersetzen. Sollte die Gesuchstellerin die Beauftragung einer Umzugsfirma auf den ihr mitgeteilten Termin versäumen, würde die Ausweisung auf unbestimmte Zeit verschoben.

4.

Die Entscheidgebühr von CHF 842.00 (inkl. Auslagen Publikation von CHF 42.00) wird dem Gesuchsgegner auferlegt.

5.

Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO. Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --

Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vorsorgliche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unterhalts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO. Bezirksgericht Lenzburg Präsidium 3 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --

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