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Entscheid

00.097.231

Entscheid vom 3. Juni 2026

9. Juni 2026Deutsch9 min

Source ag.ch

Erwägungen

1.

Die am 4. Juli 2014 vor dem Zivilstandesamt Brugg geschlossene Ehe der Parteien wird in Gutheissung der Klage gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

Die elterliche Sorge über die gemeinsamen Kinder David, geboren am 17. November 2014, Luka, geboren am 17. November 2014, Ljubodrag, geboren am 23. März 2016, Jovan, geboren am 26. Dezember 2017 und Jovana, geboren am 19. März 2019, wird der Klägerin alleine zugeteilt.

3.

Die gemeinsamen Kinder David, geboren am 17. November 2014, Luka, geboren am 17. November 2014, Ljubodrag, geboren am 23. März 2016, Jovan, geboren am Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 8

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26.

Dezember 2017 und Jovana, geboren am 19. März 2019, werden unter die alleinige Obhut der Klägerin gestellt.

4.

Auf die Regelung bzw. Zusprechung eines Besuchs- und Ferienrechts an den Beklagten wird verzichtet.

5.

Die für die Kinder David, geboren am 17. November 2014, Luka, geboren am 17. November 2014, Ljubodrag, geboren am 23. März 2016, Jovan, geboren am 26. Dezember 2017 und Jovana, geboren am 19. März 2019, bestehenden Kindesschutzmassnahmen respektive Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB bleiben unverändert bestehen.

6.

6.1

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder ab Rechtskraft des Scheidungsurteils folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: David: Fr. 14.00 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Lukas: Fr. 14.00 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Ljubodrag: Fr. 14.00 bis März 2035 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 23.00 ab April 2035 bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Jovan: Fr. 14.00 bis März 2035 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 23.00 ab April 2035 bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 8 -- 2 of 8 -(davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Jovana: Fr. 14.00 bis März 2035 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 23.00 ab April 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) 6.2 Es wird festgestellt, dass mit den oben festgesetzten Unterhaltsbeiträgen der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt ist. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts fehlen folgende Beträge (abzüglich allfällige Kinder-/Ausbildungszulagen): David: Fr. 1'202.50 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2026 (davon Fr. 468.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 826.50 ab Januar 2027 bis Juli 2031 (davon Fr. 92.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 734.50 ab August 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Lukas: Fr. 1'202.50 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2026 (davon Fr. 468.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 826.50 ab Januar 2027 bis Juli 2031 (davon Fr. 92.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 734.50 ab August 2031 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Ljubodrag: Fr. 1'610.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2026 (davon Fr. 468.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'234.00 ab Januar 2027 bis Juli 2031 © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 8 -- 3 of 8 -(davon Fr. 92.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 1'142.00 ab August 2031 bis März 2034 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 735.00 ab April 2034 bis März 2035 (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 725.00 ab April 2035 bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Jovan: Fr. 1'003.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2026 (davon Fr. 468.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 627.00 ab Januar 2027 bis März 2029 (davon Fr. 92.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 827.00 ab April 2029 bis Juli 2031 (davon Fr. 92.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 735.00 ab August 2031 bis März 2035 (davon Fr. 92.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 725.00 ab April 2035 bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) Jovana: Fr. 1'003.00 ab Rechtskraft des Scheidungsurteils bis Dezember 2026 (davon Fr. 468.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 627.00 ab Januar 2027 bis März 2029 (davon Fr. 92.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 827.00 ab April 2029 bis Juli 2031 (davon Fr. 92.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 735.00 ab August 2031 bis März 2035 (davon Fr. 92.00 Betreuungsunterhalt) Fr. 725.00 ab April 2035 bis zur Volljährigkeit bzw. bis eine angemessene Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann (davon Fr. 0.00 Betreuungsunterhalt) © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 8 -- 4 of 8 -7.

Es wird festgestellt, dass die Parteien mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage sind, nachehelichen Unterhalt zu leisten.

8.

Bei der Festsetzung der Unterhaltsbeiträge wurde von folgenden Werten ausgegangen: Beklagter: Monatliches Nettoeinkommen Fr. 1'000.00 (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) Vermögen p.m. Bedarf Fr. 930.00 Klägerin: Monatliches Nettoeinkommen (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- / Ausbildungszulagen) bis Dezember 2026 Fr. 0.00 ab Januar 2027 (Pensum 50 %) Fr. 1'980.00 ab August 2031 (Pensum 80 %) Fr. 3'168.00 ab April 2035 (Pensum 100 %) Fr. 3'960.00 Vermögen p.m. Bedarf ab Rechtskraft Fr. 2'341.00 ab Januar 2027 Fr. 2'441.00 ab August 2031 Fr. 2'561.00 ab April 2035 Fr. 2'641.00 David: Kinder- / Ausbildungszulagen (sofern Bezug) Fr. 225.00 / 278.00 Vermögen p.m. Bedarf Fr. 748.50 Lukas: Kinder- / Ausbildungszulagen (sofern Bezug) Fr. 225.00 / 278.00 Vermögen p.m. Bedarf Fr. 748.50 © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 5 von 8 -- 5 of 8 -Ljubodrag: Kinder- / Ausbildungszulagen (sofern Bezug) Fr. 225.00 / 278.00 Vermögen p.m. Bedarf ab Rechtskraft Fr. 1'156.00 ab April 2034 Fr. 749.00 Jovan: Kinder- / Ausbildungszulagen (sofern Bezug) Fr. 225.00 / 278.00 Vermögen p.m. Bedarf ab Rechtskraft Fr. 549.00 ab Januar 2028 Fr. 749.00 Jovana: Kinder- / Ausbildungszulagen (sofern Bezug) Fr. 225.00 / 278.00 Vermögen p.m. Bedarf ab Rechtskraft Fr. 549.00 ab April 2029 Fr. 749.00 9.

Die Unterhaltsbeiträge gemäss Ziff. 6 dieses Urteils basieren auf dem Landesindex der Konsumentenpreise des Bundesamtes für Statistik per April 2026 mit 101.1 Punkten (Basis Dezember 2020 = 100 Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahres angepasst, es sei denn, der Unterhaltsschuldner beweist, dass sein Einkommen nicht mit der Teuerung Schritt gehalten hat, und die Indexanpassung daher nur im entsprechend reduzierten Umfang möglich ist. Die Berechnung erfolgt nach der folgenden Formel: Neue Unterhaltsbeiträge = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahres 101.1 10.

10.1

Jede Partei behält zu Eigentum, was sich in ihrem Besitz befindet, und haftet für die auf ihren Namen eingegangenen Schulden. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 6 von 8

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10.2

Es wird festgestellt, dass die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt sind.

11.

Auf die Teilung der Vorsorgeguthaben der Parteien wird verzichtet.

12.

Die Entscheidgebühr von Fr. 4'500.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 2'250.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

13.

Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

14.

14.1 Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Dr. iur. Monika Fehlmann, das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Klägerin im Betrage von Fr. 5'071.50 (inkl. MwSt. von Fr. 375.40) auszubezahlen. 14.2 Die Klägerin ist verpflichtet, dem Kanton das Honorar nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 7 von 8 -- 7 of 8 -Präsidium 2 des Familiengerichts Bezirksgericht Brugg © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 8 von 8 -- 8 of 8 --

14.1 Die Gerichtskasse wird angewiesen, der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, Dr. iur. Monika Fehlmann, das Honorar für die unentgeltliche Rechtsverbeiständung der Klägerin im Betrage von Fr. 5'071.50 (inkl. MwSt. von Fr. 375.40) auszubezahlen. 14.2 Die Klägerin ist verpflichtet, dem Kanton das Honorar nachzuzahlen, sobald sie dazu in der Lage ist. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 7 von 8 -- 7 of 8 -Präsidium 2 des Familiengerichts Bezirksgericht Brugg © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 8 von 8 -- 8 of 8 --