00.097.551
Verfügung vom 10. Juni 2026 (SZ.2025.49)
12. Juni 2026Deutsch3 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.097.551 Stelle: Bezirksgericht Kulm Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 12.06.2026 Verfügung vom 10. Juni 2026 (SZ.2025.49) Gesuchstellerin: Zaneta Nowak, geboren am 4. August 1993, von Po-len,Gontenschwilerstrasse 2b, 5727 Oberkulm vertreten durch lic. iur. Fritz Tanner, Rechtsanwalt, Gschneitackerweg 1, 5727 Oberkulm Gesuchsgegner: Michael Peter Nowak, geboren am 3. Oktober 1982, von Deutschland, Wohnort unbekannt Tochter: Amy Nowak, geboren am 9. September 2017 Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
1.1
Dem Gesuchsgegner wird eine Frist von 10 Tagen angesetzt zur Stellungnahme zum Eheschutzgesuch vom 27.10.2025 bzw. zum ergänzten Gesuch vom 12. November 2025. 1.2. Die Akten des Eheschutzverfahrens können nach vorgängiger Terminabsprache auf der Kanzlei des Bezirksgerichts Kulm eingesehen werden.
2.
Der Gesuchsgegner wird aufgefordert, dem Gericht innert 10 Tagen eine Zustelladresse in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 ZPO). Im Unterlassungsfall erfolgen Zustellungen an den Gesuchsgegner weiterhin durch Publikation im kantonalen Amtsblatt (Art. 141 Abs. 1 lit. c ZPO). Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist dar-zulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird der Gesuchgegner vertreten, ist eine Voll-macht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO). Bezirksgericht Kulm Präsidium 3 des Familiengerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2
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