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Entscheid

00.097.575

Verfügung vom 8. Juni 2026

12. Juni 2026Deutsch1 min

Source ag.ch

Erwägungen

1.

Die Anzeige steht dem Betroffenen nach Voranmeldung auf der Gerichtskanzlei Zofingen zur Einsicht offen.

2.

Der Betroffenen wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen seit Publikation dieser Verfügung angesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird das Verfahren ohne sie weitergeführt. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Bezirksgericht Zofingen Präsidium 1 des Zivilgerichts Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 1

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