00.097.627
Verfügung vom 09.06.2026
15. Juni 2026Deutsch3 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.097.627 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.06.2026 Verfügung vom 09.06.2026 Anklägerin Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, Seetalstrasse 8, Kloster-Südflügel, 5630 Muri AG vertreten durch Rebecca Bänziger, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG Beschuldigte Maria Bordonaro, geboren am 19. Juli 1984, Theodor-Mohr-Strasse 5, DE-75179 Pforzheim Gegenstand Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Auf die Einsprache (Strafbefehl Nr. ST.2026.700 vom 20.02.2026) wird infolge Ungültigkeit nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.00 wird der Beschuldigten auferlegt.
3.
Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO). Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 3 des Strafgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --
Der Beschuldigten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Rechtsmittelbelehrung (Art. 393 ff. StPO) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden. Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen. Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht (Art. 387 StPO). Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 3 des Strafgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --