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Entscheid

00.097.631

Urteil vom 13. Mai 2026

15. Juni 2026Deutsch10 min

Source ag.ch

Sachverhalt

Erwägungen

1.

Die Staatsanwaltschaft erhob gegen den Beschuldigten die beigeheftete Anklage vom 31. Juli

2025.

2.

An der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2026 hielt die Staatsanwaltschaft an den in der Anklage gestellten Anträgen fest. Die Verteidigung stellte sinngemäss die Anträge, dass der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen sei. Von den meisten Vorwürfen sei er hingegen freizusprechen, weshalb er angemessen, jedoch maximal mit einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen sei. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. Die Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seien vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen, wobei von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Mit den beschlagnahmten Gegenständen sei wie von der Anklägerin begehrt zu verfahren. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Die Verfahrenskosten, inklusive Anklagegebühr und den Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt (mehrheitlich):

An der Hauptverhandlung vom 13. Mai 2026 hielt die Staatsanwaltschaft an den in der Anklage gestellten Anträgen fest. Die Verteidigung stellte sinngemäss die Anträge, dass der Beschuldigte des mehrfachen Diebstahls, des mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie der geringfügigen Sachbeschädigung schuldig zu sprechen sei. Von den meisten Vorwürfen sei er hingegen freizusprechen, weshalb er angemessen, jedoch maximal mit einer bedingt auszusprechenden Freiheitsstrafe von 20 Monaten zu bestrafen sei. Die Probezeit sei auf 2 Jahre festzusetzen. Die Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug seien vollumfänglich auf die Strafe anzurechnen. Es sei eine Landesverweisung von 5 Jahren auszusprechen, wobei von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei. Allfällige Zivilforderungen seien auf den Zivilweg zu verweisen. Mit den beschlagnahmten Gegenständen sei wie von der Anklägerin begehrt zu verfahren. Der Beschuldigte sei umgehend aus der Haft bzw. dem vorzeitigen Strafvollzug zu entlassen. Die Verfahrenskosten, inklusive Anklagegebühr und den Kosten der amtlichen Verteidigung, seien dem Beschuldigten aufzuerlegen. Das Gericht erkennt (mehrheitlich):

1.

Der Beschuldigte ist schuldig des gewerbsmässigen Diebstahls gemäss Art. 139 Ziff. 3 lit. a StGB des mehrfachen, teilweise versuchten Hausfriedensbruchs gemäss Art. 186 StGB, teilweise i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB der mehrfachen, teilweise geringfügigen Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB, teilweise i.V.m. Art. 172 Abs. 1 StGB der Missachtung einer Ein- oder Ausgrenzung gemäss Art. 119 Abs. 1 AIG.

2.

ter © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 7

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Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art.

47 und Art. 49 Abs. 1 StGB zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

3.

Die Haft (10.11.2024 bis 12.06.2025) sowie der vorzeitige Strafvollzug (13.06.2025 bis 13.05.2026) von total 550 Tagen werden gestützt auf Art. 51 StGB auf die zu verbüssende Freiheitsstrafe angerechnet.

4.

Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 1 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art.

106 StGB zu einer Busse von Fr. 200.00 verurteilt.

5.

Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen vollzogen.

6.

Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c und d StGB für die Dauer von 8 Jahren des Landes verwiesen. Diese Landesverweisung gilt für den gesamten Schengenraum und ist entsprechend im SIS einzutragen. Die Landesverweisung wird durch das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau im RIPOL und SIS ausgeschrieben.

7.

7.1. Gestützt auf Art. 70 Abs. 1 StGB werden folgende Gegenstände den Berechtigten herausgegeben, sofern sich diese bis am 31. Dezember 2026 beim Gericht melden:

1 Swatch Uhr mit schwarzem Lederarmband (Registrierung: 1945-2020)

1 Longines-Kappe

1 Packung Haselnüsse

1 Jameson Flasche Alkohol

1 Damenkette mit einer goldenen Kette und weissen Perlen

1 Quicksilver Jacke, weiss/grau/orange/grün

1 BIC-Feuerzeug Andernfalls werden die Gegenstände eingezogen und verwertet bzw. vernichtet. 7.2. Die folgenden beschlagnahmten Gegenstände werden nach Rechtskraft des Urteils dem Beschuldigten herausgegeben:

1 Packung Marlboro rot, geöffnet

1 Packung Zigarettenpapier, geöffnet © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 7

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7.3. Der folgende beschlagnahmte Gegenstand wird nach Eintritt der Rechtskraft gestützt auf Art. 69 Abs. 1 und 2 StGB vernichtet:

1 Stück Haschisch 7.4. Das beschlagnahmte Bargeld (Fr. 10.75; EUR 45.80) wird gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet.

8.

Die Zivilklagen werden auf den Zivilweg verwiesen.

9.

Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Gebühr von Fr. 3'000.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'150.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 18'177.90 d) den Kosten für die unentgeltl. Verbeiständung von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 352.30 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 2'910.25 h) den Spesen von Fr. 635.00 i) andere Auslagen Fr. 0.00 Total Fr. 27'225.45 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a und b sowie die Kosten gemäss lit. g und h im Gesamtbetrag von Fr. 8'695.25 auferlegt. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).

10.

10.1. Die vom amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, Dr. iur. Samuel Egli, Rechtsanwalt in Wohlen, eingereichte Kostennote wird in der Höhe von Fr. 16'110.50 (inkl. MWSt. von Fr. 1'165.55) genehmigt. 10.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten die Entschädigung von Fr. 16'110.50 zu überweisen. 10.3. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 5 von 7 -- 5 of 7 -Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung im Gesamtbetrag von Fr. 18'177.90 (inkl. der Entschädigung für den Anwalt der 1. Stunde, Advokat Markus Trottmann, Basel, in der Höhe von Fr. 2'067.40) zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).

11.

Über die Tragung der Vollzugskosten entscheidet die Vollzugsbehörde.

12.

Der Beschuldigte wird zur Sicherung des Strafvollzugs in den vorzeitigen Strafvollzug zurückgeführt (separater Beschluss vom 13. Mai 2026). Urteil mündlich eröffnet. Berufung (Art. 398 ff. StPO) Gegen dieses Urteil kann innert 10 Tagen seit der Aushändigung oder Zustellung des Dispositivs bei der Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden schriftlich oder mündlich zu Protokoll die Berufung angemeldet werden. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Das Obergericht als Rechtsmittelinstanz kann das Urteil auf Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sowie auf unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes überprüfen. Die Privatklägerschaft kann die ausgesprochene Sanktion nicht anfechten (Art. 382 Abs. 2 StPO). Das Gericht stellt den Parteien so bald als möglich ein vollständig begründetes Urteil zu (Art. 84 Abs. 4 i.V.m. Art. 82 Abs. 1 lit. b StPO). Wird die Berufung angemeldet, so leitet das Gericht die Akten an das Obergericht weiter. Wer die Berufung angemeldet hat, muss innert 20 Tagen seit Zustellung des begründeten Urteils beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, die Berufung erklären. Die Berufungserklärung ist schriftlich einzureichen. Es ist anzugeben, ob das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen angefochten wird, welche Änderungen des Urteils verlangt und welche Beweisanträge gestellt werden. Werden nur Teile des Urteils angefochten, ist verbindlich anzugeben, auf welche der folgenden Teile sich die Berufung beschränkt: a. den Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, b. die Bemessung der Strafe, c. die Anordnung von Massnahmen, d. den Zivilanspruch oder einzelne Zivilansprüche, e. die Nebenfolgen des Urteils, f. die Kosten-, Entschädigungs- und Genugtuungsfolgen, g. die nachträglichen richterlichen Entscheidungen. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 6 von 7 -- 6 of 7 -Die Frist für die Anmeldung der Berufung und die Frist für die Erklärung der Berufung können nicht erstreckt werden (Art. 89 Abs. 1 StPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannten Feiertag i.S.v. § 26 EG StPO, so endet sie am nächstfolgenden Werktag. Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Rechtsbeistand den Wohnsitz oder den Sitz hat (Art. 90 Abs. 2 StPO). Das Urteil wird mit dem Ablauf der Frist für die Anmeldung der Berufung rechtskräftig und vollstreckbar. Wird die Berufung angemeldet, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Urteils. Bezirksgericht Rheinfelden Strafgericht I © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 7 von 7 -- 7 of 7 --