00.097.649
Verfügung vom 11. Jun 2026
15. Juni 2026Deutsch6 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.097.649 Stelle: Bezirksgericht Muri Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 15.06.2026 Verfügung vom 11. Jun 2026 Gesuchsteller: Sandro Trachsler, Wohnort unbekannt, Gesuchsgegnerin: Solida Versicherungen AG, Saumackerstrasse 35, 8048 Zürich Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Feststellung neuen Vermögens
Erwägungen
1.
Die Gesuchsgegnerin liess den Gesuchsteller in der Betreibung Nr. 20263036 des Betreibungsamtes Oberrüti mit Zahlungsbefehl vom 11. März 2026 betreiben.
2.
Der Gesuchsteller hat gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben und das Betreibungsamt hat diesen Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a SchKG dem Gerichtspräsidium Muri vorgelegt zum Entscheid darüber, ob der Rechtsvorschlag zu bewilligen sei. Dieses Verfahren dauert im Normalfall ungefähr zwei Monate. Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Der Gesuchsteller hat gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag mangels neuen Vermögens erhoben und das Betreibungsamt hat diesen Rechtsvorschlag gestützt auf Art. 265a SchKG dem Gerichtspräsidium Muri vorgelegt zum Entscheid darüber, ob der Rechtsvorschlag zu bewilligen sei. Dieses Verfahren dauert im Normalfall ungefähr zwei Monate. Die Gerichtspräsidentin verfügt:
1.
Der Gesuchsteller hat innert 10 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung einen Kostenvorschuss von Fr. 200.00 zu bezahlen.
2.
2.1. Der Gesuchsteller hat innert 10 Tagen ab Bezahlung des Kostenvorschusses den am 20. März 2026 erhobenen Rechtsvorschlag zu begründen. Dazu sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse für den Zeitraum eines Jahres vor Ausstellung des Zahlungsbefehls am 11. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 4 -- 1 of 4 -März 2026 anhand des nachfolgenden Fragenkataloges vollständig anzugeben (Einnahmen, Ausgaben, Vermögen, Schulden) und zu belegen. Falls der eigene Ehegatte im gleichen Haushalt lebt, sind die obgenannten Angaben und Belege für beide einzureichen. Falls Eltern gemeinsamer Kinder im gleichen Haushalt leben, sind die obgenannten Angaben und Belege für alle Familienmitglieder einzureichen. Der Gesuchsteller hat folgende Fragen zu beantworten: Fragenkatalog: a. Wurde über den Gesuchseller der Konkurs eröffnet? Falls ja wann und wo? b. Wie lautet der Zivilstand des Gesuchstellers (verheiratet / ledig / geschieden / verwitwet) c. Lebt der Gesuchsteller allein, in ungetrennter Ehe (gemeinsamer Haushalt) oder in einer Wohngemeinschaft (gemeinsamer Haushalt)? d. Lebt der Gesuchsteller in einem Haus oder einer Wohnung? e. Wie viele erwachsene Personen und wie viele Kinder leben im gleichen Haushalt? Bitte geben Sie das Geburtsdatum der Kinder an. f. Wie viele der im gleichen Haushalt lebenden Personen sind erwerbstätig oder erhalten eine Arbeitslosenentschädigung? Wie hoch ist deren monatliches Nettoeinkommen? g. Wie hoch ist der monatliche Mietzins/Hypothekarzins (ohne Amortisation)? Wieviel davon ist vom Gesuchsteller zu tragen? h. Wie hoch sind die monatlichen Heiz- und Nebenkosten? Wieviel davon ist vom Gesuchsteller zu tragen? i. Wie hoch sind die monatlichen Krankenkassenbeiträge (KVG) und wie hoch die Zusatzversicherungen (VVG)? j. Erhält der Gesuchsteller Prämienverbilligung (KVG und VVG) und falls ja, wie hoch? k. Wo ist der Arbeitsort? Wie hoch sind die Kosten des Arbeitsweges (öffentlicher Verkehr, Anzahl Auto-km)? Falls der Arbeitsweg mit dem Auto zurückgelegt wird: weshalb nicht mit dem öffentlichen Verkehr? l. Wie hoch sind die jährlichen Steuern? m. Bezahlt der Gesuchsteller regelmässig Unterhaltsbeiträge? Falls ja, in welcher monatlichen Höhe? n. Hat der Gesuchsteller weitere regelmässige Auslagen? o. Wie hoch ist das monatliche Nettoeinkommen des Gesuchstellers (inkl. 13. Monatslohn, exkl. Kinder- und Familienzulagen) während eines Jahres vor Anhebung der Betreibung (Zustellungsdatum des Zahlungsbefehls 12. März 2026)? p. Hat der Gesuchsteller Naturalbezüge/Spesen (wofür?) q. Wie hoch sind die monatlichen Kinder- und Familienzulagen? r. Bezieht der Gesuchsteller monatliche Unterhaltsbeiträge von Dritten? s. Hat der Gesuchsteller einen Nebenverdienst/weitere Einkünfte? © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 4 -- 2 of 4 -t. Über welche Bank-/Post-Konten bei folgenden Banken verfügt der Gesuchsteller? Bitte machen Sie Angaben zum aktuellen Kontostand. u. Besitzt der Gesuchsteller ein Fahrzeug? Falls ja: Jahrgang? Steht das Fahrzeug im Eigentum? Bezahlt der Gesuchsteller Leasingraten? Falls ja, in welcher monatlichen Höhe? v. Besitzt der Gesuchsteller Schmuck, Wertpapiere und weitere Vermögensgegenstände? Aktueller Wert? w. Haben Sie weitere Bemerkungen? 2.2. Folgende aufgeführten Beilagen sind in Kopie (keine Originale) in doppelter Ausführung einzureichen. Mietvertrag/Hypothekarzins-Rechnungen Krankenkassenbelege (KVG / VVG getrennt) Verbilligung Krankenkassenprämie Arbeitswegkosten Leasingvertrag/Kreditvertrag/Abrechnungen Arbeitsvertrag Lohnabrechnungen Lohnausweise (die zwei aktuellsten) Steuererklärungen (die zwei aktuellsten) Steuerveranlagungen (die zwei aktuellsten) Kontoauszüge aller Post- und Bankkonten 2.3. Kommt der Gesuchsteller der Aufforderung zur Beantwortung des Fragenkataloges gemäss Ziffer
2.1. samt Einreichung der notwendigen Beilagen gemäss Ziffer 2.2. nicht innert Frist nach, wird der Rechtsvorschlag nicht bewilligt und festgestellt, dass im Umfang der in Betreibung gesetzten Forderung neues Vermögen vorhanden ist.
3.
Der Gesuchsteller hat innert Frist von 10 Tagen eine Wohnadresse oder ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 Zivilprozessordnung). Im Unterlassungsfall können auch die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (http://www.amtsblattag.ch) erfolgen (Art. 141 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung).
4.
Die Eingabe des Konkursamtes Oberrüti vom 20. April 2026 sowie der Amtsbericht des Betreibungsamtes Oberrüti vom 3. Juni 2026 werden der Gesuchsgegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt.
5.
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Die Zustellung der Eingabe des Konkursamtes Oberrüti vom 20. April 2026 sowie des Amtsberichtes des Betreibungsamtes Oberrüti vom 3. Juni 2026 an den Gesuchsteller erfolgt nach Bekanntgabe eines Zustelldomizils gemäss Ziffer 3. Bitte beigefügtes Informationsblatt beachten! Zustellung an: - den Gesuchsteller (mittels Publikation im Amtsblatt) - die Gesuchsgegnerin Rechtsmittelbelehrung (Art. 103 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO) Die Kostenbestimmung dieses Entscheides kanninnert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden. Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Es ist genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abänderungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hemmt die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des angefochtenen Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Ein entsprechender Antrag wäre mit der Beschwerde zu stellen. Bezirksgericht Muri Präsidium II des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 4 -- 4 of 4 --