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Entscheid

00.097.859

Entscheid vom 8. Juni 2026

17. Juni 2026Deutsch4 min

Source ag.ch

Erwägungen

1.

Dem Gesuchsteller wird in der Betreibung Nr. 202512680 des Regionalen Betreibungsamtes Buchs (Zahlungsbefehl vom 22. September 2025; Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 20. März 2026) für den Betrag von Fr. 79.00 definitive Rechtsöffnung erteilt.

2.

Die Gerichtskosten, bestehend aus der Entscheidgebühr von Fr. 60.00, werden dem Gesuchsgegner auferlegt.

3.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2

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Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Kurzbegründung Der Gesuchsgegner tätigte am 27. Oktober 2025 eine Teilzahlung von Fr. 130.00. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, diese Teilzahlung ist somit vorab an die Betreibungskosten von Fr. 79.00 anzurechnen. Offen ist somit noch eine Forderung von Fr. 79.00. Notwendige Auslagen werden der obsiegenden Partei nur ersetzt, sofern diese genügend beziffert und substantiiert wurden (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Einer nicht berufsmässig vertretenen Partei wird nur dann eine Umtriebsentschädigung zugesprochen, wenn dies besonders begründet wird (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGer vom 6. Dezember 2023,4A_436/2023, E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Bezirksgericht Aarau Präsidium V des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --

Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Aarau mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Diese Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 56 Abs. 2 SchKG i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides nicht. Das Obergericht kann die Vollstreckbarkeit jedoch aufschieben, wenn der Entscheid nach Zustellung der schriftlichen Begründung angefochten wird (Art. 325 Abs. 1 und 2 ZPO). Kurzbegründung Der Gesuchsgegner tätigte am 27. Oktober 2025 eine Teilzahlung von Fr. 130.00. Gemäss Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten vorab zu erheben, diese Teilzahlung ist somit vorab an die Betreibungskosten von Fr. 79.00 anzurechnen. Offen ist somit noch eine Forderung von Fr. 79.00. Notwendige Auslagen werden der obsiegenden Partei nur ersetzt, sofern diese genügend beziffert und substantiiert wurden (Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Einer nicht berufsmässig vertretenen Partei wird nur dann eine Umtriebsentschädigung zugesprochen, wenn dies besonders begründet wird (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO; BGer vom 6. Dezember 2023,4A_436/2023, E. 4.1). Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, weshalb dem Gesuchsteller keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Bezirksgericht Aarau Präsidium V des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --