00.097.971
Verfügung vom 11. Juni 2026
18. Juni 2026Deutsch2 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.097.971 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 18.06.2026 Verfügung vom 11. Juni 2026 Gesuchsteller: Savas Genç, Hauptstrasse 25, 5200 Brugg AG Beistand: Urs Weber, c/o Soziale Dienstleistungen Brugg, Schulthess-Allee 1, Postfach, 5201 Brugg Gesuchsgegner: PROMONTORIA Loki Designated Activity Company, 3rd Floor Fleming Court, Fleming's Place, IE-D04 N4X9 Dublin Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend nachträgliche Bewilligung des Rechtsvorschlags Die Gerichtspräsidentin verfügt: Das Gesuch des Gesuchstellers vom 22. April 2026 wird der Gesuchs-gegnerin zugestellt. Der Gesuchgegnerin wird zur Einreichung der Stellungnahme eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid getroffen. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Die Gesuchsgegnerin kann nach telefonischer Voranmeldung die Akten, beim Bezirksgericht Brugg, einsehen. Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen des Gesuchstellers im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchsgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO). Bezirksgericht Brugg Präsidium 2 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2
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