00.098.053
Entscheid vom 16. Juni 2026
19. Juni 2026Deutsch2 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.053 Stelle: Bezirksgericht Brugg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 19.06.2026 Entscheid vom 16. Juni 2026 Besetzung Gerichtspräsidentin S. Humbel Gerichtsschreiberin N. Model Betroffener Bashkim Sulejmani, geboren am 21. Mai 2008, von Nordmazedonien, Mitteldorfstrasse 4, 5234 Villigen Mutter Zimile Sulejmani, geboren am 24. Mai 1984, von Nordmazedonien, Mitteldorfstrasse 4, 5234 Villigen Vater Afrim Sulejmani, geboren am 19. März 1979, von Nordmazedonien, Wohnort unbekannt Beistand Pascal Meier, c/o Soziale Dienstleistungen Brugg, Schulthess-Allee 1, Postfach, 5201 Brugg Gegenstand Hinfall einer Massnahme
Die Gerichtspräsidentin erkennt:
Erwägungen
1.
Es wird festgestellt, dass die Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB infolge Volljährigkeit von Gesetzes wegen per 21. Mai 2026 endete.
2.
Dem Beistand wird aufgetragen, Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
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- den Schlussbericht i.S.v. Art. 425 ZGB für die Periode vom 1. Februar 2025 bis 21. Mai 2026 zu erstatten und diesen dem Familiengericht Brugg bis spätestens 31. August 2026 unaufgefordert einzureichen; - die Ernennungsurkunde innert gleicher Frist an das Familiengericht Brugg zu retournieren.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs kann beim Präsidenten des Bezirksgerichts Brugg mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangt werden. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides, sofern das Familiengericht oder das Obergericht der Beschwerde nicht die aufschiebende Wirkung entzieht (Art. 450c ZGB). Bezirksgericht Brugg Präsidium des Familiengerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --