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Entscheid

00.098.057

SZ.2026.117 / Verfügung vom 5. Mai 2026

22. Juni 2026Deutsch3 min

Source ag.ch

Erwägungen

2.

Verlässt die Gegenpartei das oben genannte Mietobjekt nicht fristgemäss, sei die gesuchstellende Partei zu ermächtigen, beim Gericht auf Kosten der Gegenpartei die Räumung der Wohnung mit polizeilicher Hilfe zu beantragen.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gegenpartei." In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchsgegner vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen (Art.

223.

Abs. 2 Zivilprozessordnung). Das Gericht kann den Endentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von der Gesuchstellerin behaupteten Tatsachen fällen. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Diese Verfügung wird der unbekannt abwesenden Gesuchsgegnerin hiermit öffentlich zugestellt mit dem Vermerk, dass sämtliche Eingaben vor Ort beim Bezirksgericht Baden, Mellingerstrasse 2a, 5400 Baden, einsehbar sind. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO). Bezirksgericht Baden Präsidium 9 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2

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