00.098.065
Verfügung vom 18. Juni 2026
22. Juni 2026Deutsch3 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.065 Stelle: Bezirksgericht Bremgarten Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.06.2026 Verfügung vom 18. Juni 2026 Kläger Marcel Egli, geboren am 18. Oktober 1963, von Schangnau, Aspistrasse 2, 5605 Dottikon vertreten durch MLaw Lukas Fischer, Becker, Gurini, Partner Rechtsanwälte und Notariat, Rechtsanwalt, Niederlenzerstrasse 10, 5600 Lenzburg Beklagte Jidapa Egli, geboren am 8. September 1974, von Thailand, Wohnort unbekannt Gegenstand Verfahren betreffend Ehescheidung Die Gerichtspräsidentin verfügt:
Erwägungen
1.
1.1
Für folgende Tatsachen obliegt dem Kläger der Hauptbeweis: - Scheidungsanspruch - Verzicht Ausgleich Altersvorsorge 1.2. Der Beklagten obliegt der entsprechende Gegenbeweis.
2.
Der Kläger wird aufgefordert, innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung folgende Unterlagen einzureichen: - Belege über den während der Ehe angesparten Anteil der Rente (per 16.04.2026) - Durchführbarkeitserklärung der Pensionskasse Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3 -- 1 of 3 -3.
Die Zentralstelle 2. Säule, Postfach 1023, 3000 Bern 14, wird höflich ersucht, dem hiesigen Gericht innert 20 Tagen seit Zustellung dieser Verfügung Auskunft darüber zu erteilen, welche Vorsorgeeinrichtungen für Frau Jidapa Egli, geb. 08.09.1974, von Thailand, Wohnort unbekannt (Heiratsdatum: 25.02.2016) noch Vorsorgeguthaben, Freizügigkeitskonten oder Freizügigkeitspolicen führen könnten, die für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung massgebend sind, unter Einreichung entsprechender Unterlagen. Bitte beigefügte Hinweise beachten!
4.
Anlässlich der Verhandlung wird die Parteibefragung durchgeführt.
5.
Es wird mit separater Verfügung zur Hauptverhandlung vorgeladen. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Hinweise Allgemeine Bestimmungen Art. 160 ZPO Mitwirkungspflicht Die Parteien und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Beweiserhebung verpflichtet. Insbesondere haben sie: a. als Partei, als Zeugin oder als Zeuge wahrheitsgemäss auszusagen; b. Urkunden herauszugeben; ausgenommen ist die anwaltliche Korrespondenz, soweit sie die berufsmässige Vertretung einer Partei oder einer Drittperson betrifft; c. einen Augenschein an Person oder Eigentum durch Sachverständige zu dulden. Über die Mitwirkungspflicht einer minderjährigen Person entscheidet das Gericht nach seinem Ermessen. Es berücksichtigt dabei das Kindeswohl. Dritte, die zur Mitwirkung verpflichtet sind, haben Anspruch auf eine angemessene Entschädigung. Verweigerungsrechte der Parteien Art. 163 ZPO Verweigerungsrecht Eine Partei kann die Mitwirkung verweigern, wenn sie: 1 2 3 1 © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 -- 2 of 3 -a. eine ihr im Sinne von Artikel 165 nahestehende Person der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder zivilrechtlicher Verantwortlichkeit aussetzen würde; b. sich wegen Verletzung eines Geheimnisses nach Artikel 321 des Strafgesetzbuchs (StGB) strafbar machen würde; ausgenommen sind die Revisorinnen und Revisoren; Artikel 166 Absatz 1 Buchstabe b dritter Teilsatz gilt sinngemäss. Die Trägerinnen und Träger anderer gesetzlich geschützter Geheimnisse können die Mitwirkung verweigern, wenn sie glaubhaft machen, dass das Geheimhaltungsinteresse das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt. Art. 164 ZPO Unberechtigte Verweigerung Verweigert eine Partei die Mitwirkung unberechtigterweise, so berücksichtigt dies das Gericht bei der Beweiswürdigung. Bezirksgericht Bremgarten Präsidium 2 des Familiengerichts 2 © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3 -- 3 of 3 --