00.098.135
Entscheid vom 16. Juni 2026
22. Juni 2026Deutsch2 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.135 Stelle: Bezirksgericht Zofingen Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 22.06.2026 Entscheid vom 16. Juni 2026 Gesuchsteller 1: Duc Thanh Tran, Limessstrasse 7B, DE-65479 Raunheim Gesuchstellerin 2: Dieu Thuy Hoang-Tran, Limesstrasse 7B, DE-65479 Raunheim
Erwägungen
1.
und 2 vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, Postfach 1, 5040 Schöftland Gesuchsgegner: Bektas Uyandik, geboren am 15.05.1996, zur Zeit unbekannten Aufenthaltes Gegenstand: Summarisches Verfahren betreffend Mietausweisung (Rechtsschutz in klaren Fällen)
Dispositiv
1.
Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, das 4.5-Zimmer-Einfamilienhaus am Unterfeldweg 11, 4663 Aarburg, bis spätestens am 15. Juli 2026 zu verlassen und zu räumen. Im Unterlassungsfalle würden sie auf Begehren der Gesuchsteller bei der Regionalpolizei Zofingen polizeilich ausgewiesen.
2.
Die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.00 wird den Gesuchsgegnern auferlegt.
3.
Die Gesuchsgegner werden verpflichtet, den Gesuchstellern eine Parteientschädigung von Fr. 1'649.60 (inkl. Fr. 123.60 MwSt.) zu bezahlen. Rechtsmittelbelehrung (Art. 308 ff. ZPO) Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
-- 1 of 2 --
Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Obergericht, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau, mit Berufung angefochten werden. Mit der Berufung kann eine unrichtige Rechtsanwendung oder eine unrichtige Fest-stellung des Sachverhaltes gerügt werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schrift-lich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO). Es ist ge¬nau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten und welche Abän¬derungen beantragt werden. Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 311 Abs. 2 ZPO). Einga-ben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Berufungsfrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem unbenutzten Ablauf der Frist rechtskräftig und voll-streckbar. Wird eine Berufung erhoben, so hemmt dies die Vollstreckbarkeit des Entscheides im Umfang der Anträge, ausser der Entscheid beinhaltet vor¬sorg¬liche Massnahmen, Anweisungen an die Schuldner oder die Sicherstellung des Unter-halts (Art. 315 Abs. 1 und 2 ZPO); Ausnahmen davon richten sich nach Art. 315 Abs. 4 und 5 ZPO. Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --