00.098.179
KEMN.2026.583 / Entscheid vom 17. Juni 2026
23. Juni 2026Deutsch22 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.179 Stelle: Bezirksgericht Lenzburg Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.06.2026 KEMN.2026.583 / Entscheid vom 17. Juni 2026 Betroffener: Elieonai Mehari, geboren am 21. November 2012, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Aufenthaltsadresse: AH Basel, Nonnenweg 76, 4055 Basel unentgeltlich vertreten durch lic. iur. Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Rechtsanwalt, Stadtturmstrasse 10, 5401 Baden Mutter: Sofia Mehari, geboren am 1. November 1993, von Eritrea, Fallenacker 10, 5504 Othmarsingen Beiständin: Aysel Gürer, Gemeindeverband SDRL, Rathausgässli 19, 5600 Lenzburg Vater: Medhane Ande, geboren am 1. Januar 1994, von Eritrea, Wohnort unbekannt Beiständin: Martina Wintergerst, Gemeindeverband SDRL, JEFB, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg Gegenstand: Änderung einer Massnahme (Kinder-FU)
Sachverhalt
1.
Mit Eingabe vom 11. Juni 2026 ersuchte Esther Koch (nachfolgend: Beiständin) in Vertretung von Martina Wintergerst, der Betroffene sei per 12. Juni 2026 (nötigenfalls auch 13. Juni 2026) superprovisorisch in der geschlossenen Abteilung des AH Basel für die Dauer von 10 Tagen fürsorgerisch unterzubringen (Art. 310 i.V.m. Art. 314b ZGB).
2.
Am 12. Juni 2026 erliess der Fachrichter des Familiengerichts Lenzburg die folgende superprovisorische Verfügung:
1.
1.1. Der Mutter bleibt gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen entzogen. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 13
-- 1 of 13 --
1.2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt beim Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde. 1.3. Für den Betroffenen wird per 13. Juni 2026 (oder nach Ergreifen) eine fürsorgerische Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des AH Basel, Nonnenweg 76, 4055 Basel, angeordnet (Zuführung gegebenenfalls durch die Polizei). 1.4. Diese superprovisorische Massnahme fällt dahin, wenn sie nicht innert 96 Stunden nach Anhaltung des Betroffenen durch das Familiengericht Lenzburg bestätigt wird (§ 45 EG ZGB). 1.5. Die Entlassungszuständigkeit liegt beim Familiengericht Lenzburg.
2.
2.1. Die für den Betroffenen bestehende Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB wird beibehalten und der Aufgabenbereich superprovisorisch angepasst. 2.2. Die Beistandschaft umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind (bisher); den Aufenthalt des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung des AH Basel zu organisieren, die Platzierung zu begleiten sowie allfällige Finanzierungsfragen zu klären (neu); als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen des Betroffenen, der Mutter und dem AH Basel zu amten (bisher); für einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Betroffenen und der bisherigen Pflegefamilie besorgt zu sein und die regelmässigen Kontakte/Besuche zu organisieren (alle vier bis sechs Wochen inkl. zwei Übernachtungen pro Wochenende) (bisher); für die geeignete Beschulung des Betroffenen weiterhin besorgt zu sein sowie die Finanzierung sicherzustellen (bisher); Koordination sämtlicher Fachpersonen im System sowie Förderung der Zusammenarbeit unter den Fachpersonen und den Eltern (bisher); © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 13 -- 2 of 13 -in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Institution einen Besuchsrechtsplan zu erstellen oder bei dessen Nichterreichen beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts einzureichen (bisher); die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Platzierungsort zu regeln, insbesondere den Unterbringungsvertrag mit der geschlossenen Abteilung des AH Basel in Vertretung des Familiengerichts zu unterzeichnen (neu); den persönlichen Verkehr zwischen dem Betroffenen und der Mutter zu organisieren und zu begleiten (es gelten die Regeln der Institution (neu); die notwendigen An- und Abmeldungen des Betroffenen vorzunehmen (bisher). den Betroffenen bei der Wahrung seiner Bedürfnisse und Interessen mit Rat und Tat zu unterstützen (bisher); gemeinsam mit dem Betroffenen und der Mutter allfällige psychiatrische / psychologische / medizinische Abklärungen sowie notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige Behandlung des Betroffenen sicherzustellen und zu begleiten (bisher); in Zusammenarbeit / Absprache mit der Mutter und dem Betroffenen mit sämtlichen ärztlichen, psychologischen / psychiatrischen, schulischen und sonstigen Fachpersonen in regelmässigem Austausch zu stehen und an Standortgesprächen etc. teilzunehmen (bisher). eine allfällige Nachfolgelösungen für die Zeit nach der fürsorgerischen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des AH Basel und rechtzeitige Antragstellung beim Familiengericht zu organisieren und begleiten (neu); die Einhaltung der Weisungen zu beaufsichtigen (bisher).
3.
Dem Betroffenen wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und lic. iur., Giuseppe Dell'Olivo-Wyss, Rechtsanwalt, Advokatur Baden, Stadtturmstrasse 10, 5400 Baden, als unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt.
4.
Die Beiständin hat die Mutter über die Elternbeiträge zu informieren und darauf hinzuweisen, dass ihr diese von der Gemeinde Othmarsingen weiterbelastet werden können.
5.
Die Beiständin hat die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Familiengericht zu retournieren.
6.
© 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 13
-- 3 of 13 --
Der Betroffene, die Beiständin, der unentgeltliche Rechtsvertreter, die Mutter sowie Vertreter der Institution werden an einem später mitzuteilenden Termin durch das Gesamtgericht persönlich angehört.
7.
7.1. Die Gemeinde Othmarsingen wird ersucht, die nötige Kostengutsprache zu leisten. 7.2. Die Gemeinde Othmarsingen wird eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheids i.S.v. § 33 Abs. 3 EG ZGB allenfalls Stellung zu nehmen.
8.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
9.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
3.
Der Betroffene wurde am 14. Juni 2026 von der Kantonspolizei Bern aufgegriffen und trat am 15. Juni 2026 in die geschlossene Abteilung des AH Basel ein.
4.
4.1. Am 17. Juni 2026 wurden der Betroffene in Anwesenheit seines unentgeltlichen Rechtsvertreters, der Beiständin sowie Christian Biendl, Co-Leiter Sozialpädagogik AH Basel, vom Familiengericht Lenzburg via Teams angehört. Die Mutter des Betroffenen konnte für die Anhörung nicht erreicht werden. 4.2. Der Betroffene liess den Antrag stellen, es sei von einer fürsorgerischen Unterbringung auf der geschlossenen Abteilung des AH Basel abzusehen.
5.
Der Entscheid wurde im Anschluss an die Anhörung mündlich eröffnet.
Erwägungen
1.
Die Kindesschutzbehörde prüft ihre Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art.
444.
Abs. 1 ZGB). Für die Anordnung von Kindesschutzmassnahmen ist die Kindesschutzbehörde am Wohnsitz des Kindes zuständig (Art. 314 und Art. 315 ZGB i.V.m. Art. 442 ZGB). Der Wohnsitz © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 4 von 13
-- 4 of 13 --
des Kindes unter elterlicher Sorge bestimmt sich nach dem Wohnsitz der Eltern, wenn die Eltern keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, nach dem Wohnsitz des Elternteils, unter dessen Obhut das Kind steht (Art. 25 Abs. 1 ZGB). Die sachliche Zuständigkeit für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung richtet sich nach Art. 314b Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 ZGB i.V.m. §
59.
Abs. 1 sowie § 60b Abs. 2 e contrario EG ZGB. Die Mutter hat ihren Wohnsitz in Othmarsingen. Das Familiengericht des Bezirks Lenzburg ist örtlich und sachlich zuständig.
2.
2.1. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). 2.2. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Die anwendbaren Bestimmungen zum Verfahren vor dem Familiengericht sind dem ZGB zu entnehmen (Art. 443 449c ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen der ZPO, soweit keine anderweitigen kantonalen Bestimmungen bestehen, anwendbar (Art. 450f ZGB). Im vorliegenden Fall ist die Streitsache im summarischen Verfahren zu behandeln (§ 60c Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 248 ff. ZPO). 2.3. Über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung entscheidet die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit (§ 45 Abs. 1 EG ZGB). Vorliegend wurde der Betroffene am 14. Juni 2026 von der Kantonspolizei Bern aufgegriffen und trat am 15. Juni 2026 in die geschlossene Abteilung des AH Basel ein. Mit dem vorliegenden Entscheid ist die Frist von 96 Stunden gewahrt. 2.4. Die Kindesschutzbehörde hört im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung den Betroffenen gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel im Kollegium an. Der Betroffene wurde am 17. Juni 2026 durch das Kollegium via Teams persönlich angehört.
2.1. Für Kinderbelange in familienrechtlichen Angelegenheiten gilt die Untersuchungs- und Offizialmaxime (Art. 296 ZPO). 2.2. Muss das Kind in einer geschlossenen Einrichtung oder in einer psychiatrischen Klinik untergebracht werden, so sind die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 314b Abs. 1 ZGB). Die anwendbaren Bestimmungen zum Verfahren vor dem Familiengericht sind dem ZGB zu entnehmen (Art. 443 449c ZGB). Im Übrigen sind die Bestimmungen der ZPO, soweit keine anderweitigen kantonalen Bestimmungen bestehen, anwendbar (Art. 450f ZGB). Im vorliegenden Fall ist die Streitsache im summarischen Verfahren zu behandeln (§ 60c Abs. 1 EG ZGB i.V.m. Art. 248 ff. ZPO). 2.3. Über die vom zuständigen Mitglied der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde als vorsorgliche Massnahme angeordnete fürsorgerische Unterbringung entscheidet die Behörde in ordentlicher Besetzung spätestens innert 96 Stunden seit dem Entzug der Bewegungsfreiheit (§ 45 Abs. 1 EG ZGB). Vorliegend wurde der Betroffene am 14. Juni 2026 von der Kantonspolizei Bern aufgegriffen und trat am 15. Juni 2026 in die geschlossene Abteilung des AH Basel ein. Mit dem vorliegenden Entscheid ist die Frist von 96 Stunden gewahrt. 2.4. Die Kindesschutzbehörde hört im Fall einer fürsorgerischen Unterbringung den Betroffenen gemäss Art. 447 Abs. 2 ZGB in der Regel im Kollegium an. Der Betroffene wurde am 17. Juni 2026 durch das Kollegium via Teams persönlich angehört.
3.
3.1. Die materiellen Voraussetzungen für die Unterbringung Minderjähriger richten sich nach Art. 310 Abs. 1 ZGB (Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts). Nach Art. 310 Abs. 1 ZGB hat die © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 5 von 13
-- 5 of 13 --
Kindesschutzbehörde, wenn einer Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden kann, dieses den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen. Die Gefährdung muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Unerheblich ist, auf welche Ursachen die Gefährdung zurückzuführen ist: Sie können in den Anlagen oder in einem Fehlverhalten des Kindes, der Eltern oder der weiteren Umgebung liegen. Desgleichen spielt keine Rolle, ob die Eltern ein Verschulden an der Gefährdung trifft. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung. Alle Kindesschutzmassnahmen müssen erforderlich sein (Subsidiarität), und es ist immer die mildeste erfolgversprechende Massnahme anzuordnen (Proportionalität); diese sollen elterliche Bemühungen nicht ersetzen, sondern ergänzen (Komplementarität). Die Entziehung der elterlichen Obhut ist daher nur zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein als ungenügend erscheinen (Urteil des Bundesgerichts 5A_188/2013 vom 17. Mai 2013 E. 3 mit Hinweisen). Die behördliche Wegnahme eines Kindes und deren Unterbringung nach Art. 310 Abs. 1 ZGB ist nur zulässig, wenn einer Gefährdung nicht anders begegnet werden und das Kind in angemessener Weise untergebracht wird. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beurteilt sich die Eignung einer Institution unter dem Blickwinkel der spezifisch kindesrechtlichen Gefährdungslage und ist zu bejahen, wenn die betreffende Anstalt dem eingewiesenen Kind Hilfe bei der Lösung seiner Probleme zu leisten vermag, sodass Aussicht besteht, seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken (Urteil des Bundesgerichts 5A_243/2018 vom 13. Juni 2018 E. 3.1 mit Hinweis). 3.2. 3.2.1. Gemäss dem Antrag der Beiständin vom 11. Juni 2026 sei der Betroffene im Anschluss an sein letztes Timeout vom Familiengericht Lenzburg per 21. Mai 2026 im AH Basel zur Abklärung untergebracht worden. Er zeige gemäss Ausführungen des AH Basel aber keine Bereitschaft, sich darauf einzulassen. Er sehe nicht ein, dass er sich im Aufenthalt beweisen müsse, um im Anschluss an das AH mehr Freiheiten zu erlangen. Für ihn seien Kurvengänge der beste Weg, um Freiheiten zu erlangen, die er zu brauchen glaube. Bis zum 9. Juni 2026 sei er bereits vier Mal entwichen und er sei aktuell auch wieder abgängig. Zuletzt habe er sich zur Pflegefamilie Otter begeben, welche kooperiert habe. Der Betroffene sei jeweils per Polizeitransport wieder zurück ins AH Basel gebracht und gemäss Disziplinarreglement mit anfangs 24 Stunden, später mit
48 Stunden Einschluss sanktioniert worden. Nach dem letzten Einschluss sei er bereits nach eineinhalb Stunden wieder entwichen. Medikamente zur Behandlung des ADHS lehne er kategorisch ab. Er habe schon zu viel ausprobiert und es sei alles sehr schlimm gewesen. Zudem traue er den Psychiatern nicht mehr. Um die Dynamik der wiederholten Entweichungen zu durchbrechen und die Hauptmassnahme nicht zu gefährden, würden die Fachleute des AH Basel ein zeitlich eng begrenztes Timeout von sieben bis zehn Tagen empfehlen. Anlässlich der Anhörung wiederholte die Beiständin im Wesentlichen ihre Ausführungen gemäss Antrag vom 11. Juni 2026. Zusätzlich führte sie aus, sie sehe beim Betroffenen eine Selbstgefährdung, zudem auch eine Gefährdung anderer, falls er übergriffig würde. Das Timeout © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 6 von 13 -- 6 of 13 -sei notwendig, um abzuklären, was sich für den Betroffenen empfehle, damit er eine positive Kurve mache. 3.2.2. Der Betroffene führte an der Anhörung aus, er sei aus dem AH abgehauen, weil er an so einem Psychoort gewesen sei. Es gefalle ihm nicht, er brauche seine Freiheiten. Wohin er gegangen sei, wenn er auf Kurve war, wolle er nicht sagen, gebe aber zu, dass er Gras konsumiert habe. Bei Herrn Otter sei es ihm gut gegangen, weil er mehr Freiheiten gehabt habe als sonst. Bei ihm sei es nicht so streng gewesen. Es sei dann immer das Argument gekommen, dass er keine Schule habe. Es sei aber auch nie ein Auftrag an Herrn Otter für die Schule gegangen. Am besten wäre es für ihn bei Herrn Otter oder noch besser zu Hause. Er wisse aber, dass beides nicht gehe. Hier fühle er sich wie ein Tier im Zoo. Er sei den ganzen Tag eingesperrt. Wenn er seine Freiheiten hätte, würde er sich viel stärker ändern. Dabei gehe es ihm um normale Freiheiten wie mit Kollegen rausgehen oder Fussball spielen, einfach nicht so streng. 3.2.3. Christian Biendl vom AH Basel gab an, Abklärungen würden auf der offenen und auf der geschlossenen Abteilung gemacht. Bei der Anmeldung sei das Kurven beim Betroffenen noch kein Thema gewesen. Sie hätten deshalb gedacht, die Abklärung auf der Offenen zu machen. Das Ziel sei es, den Abklärungsauftrag zu erfüllen. Es habe sich aber gezeigt, dass der Betroffene es als nicht notwendig erachte, sich darauf einzulassen. Es sei für den Betroffenen schwierig, weil es eine enge Tagesstruktur gebe und er nicht habe rauchen dürfen. Insgesamt habe es schlecht begonnen. Nach wenigen Tagen sei schon die erste Kurve gewesen, danach seien sie gar nicht richtig ins Gespräch gekommen, nur in den Pausen zwischen den Einschlüssen. Nach dem letzten Einschluss sei er aber bereits wieder nach eineinhalb Stunden auf Kurve gegangen. Sie könnten deshalb gar noch nicht richtig einschätzen, was das Richtige sei. Ziel der Abklärung sei es jedenfalls, herauszufinden, welche Art von sozialpädagogischer Massnahme Aussicht auf Erfolg habe, damit sich der Jugendliche entwickeln könne und es dann nicht zu einem Abbruch komme. Es sei insgesamt sehr unterschiedlich, was die Jugendlichen benötigten. Bei manchen sei es eine Suchtberatung, bei anderen seien es die persönlichen Grenzen oder anderes. 3.3. 3.3.1. Im Entscheid vom 3. September 2024 bestätigte das Familiengericht Lenzburg den mit superprovisorischer Verfügung vom 26. August 2024 angeordneten Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts der Mutter sowie die Unterbringung des Betroffenen in der Klinik für Kinder- und Jugend-psychiatrie und Psychotherapie in Brugg (KEMN.2024.607). Im Anschluss an eine fürsorgerische Unterbringung platzierte das Familiengericht Lenzburg den Betroffenen mit Entscheid vom 29. November 2024 per 2. Dezember 2024 im Internat Grosshaus in Diemtigen (KEMN.2024.997). Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betroffene bedürfe einer sozialpädagogischen Anschlusslösung, ansonsten von einer hohen Eigen- und Fremdgefährdung ausgegangen werden müsse. Das Internat Grosshaus sei diesbezüglich geeignet und biete das für den Betroffenen notwendige Setting. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 7 von 13 -- 7 of 13 -Am 4. Mai 2026 reichte die Beiständin einen Antrag auf Umplatzierung des Betroffenen beim Familiengericht Lenzburg ein. Zur Begründung gab sie an, im Rahmen der Unterbringung im Schulinternat Grosshaus in Diemtigen sei es bereits zu drei Timeout-Platzierungen gekommen, da der Betroffene grenzüberschreitendes und gewalttätiges Verhalten zeige. Er sei für das Grosshaus nach erneutem Zeuseln im Holzhaus sowie weiterer Gewalt nicht mehr tragbar. Per 31. Januar 2026 sei der Betroffene vorübergehend beim Gastvater Otter untergebracht worden. Die Situation beim Gastvater sei infolge fehlender Strukturen und fehlender pädagogischer Begleitung, uneingeschränktem Medienkonsum und vermehrtem Cannabis-Konsum ungeeignet. Es werde ein Aufenthalt in der AH Basel für eine Abklärung empfohlen sowie ein anschliessender Eintritt in die Institution Alltag Trimmis, welche der Betroffene bereits habe besichtigen können. Der Betroffene lehne dies ab und wolle bei der Gastfamilie Otter verbleiben. Mit Entscheid vom 20. Mai 2026 wurde der Betroffene vom Familiengericht Lenzburg schliesslich im AH Basel per 21. Mai 2026 untergebracht, um die schulische Ausbildung weiterzuführen und im Rahmen einer Abklärung den Unterstützungsbedarf des Betroffenen neu zu evaluieren. In der kurzen Zeit zwischen der Platzierung am 21. Mai 2026 und dem Antrag der Beiständin vom 11. Juni 2026 entwich der Betroffene indes bereits vier Mal und musste auch nach Erlass der superprovisorischen Verfügung vom 12. Juni 2026 wieder polizeilich in das AH Basel zurückgeführt werden. Auf die im Zusammenhang mit der Platzierung im AH Basel durchzuführende Abklärung konnte er sich bis jetzt nicht einlassen. Vielmehr widersetzt er sich den von ihm dringend benötigten Strukturen, indem er sich mit dem ständigen Entweichen die aus seiner Sicht für sein Wohlbefinden erforderlichen Freiheiten nimmt. Dass er sich viel besser ändern könne, wenn er diese Freiheiten habe, widerspricht indes den objektiv wahrnehmbaren Geschehnissen. Der Betroffene hat auch bei milderen Massnahmen keine Veränderungsbereitschaft gezeigt, sondern hat im Gegenteil das in ihn gesetzte Vertrauen immer wieder missbraucht. Das hat dazu geführt, dass sich die Spirale bestehend aus Kurvengängen, Drogenkonsum und Gewaltanwendung immer weiter heraufgeschraubt hat. Dieses Verhalten ist für sein psychisches und physisches Wohlbefinden aber überhaupt nicht förderlich. Durch sein Verhalten gefährdet er sich und seine persönliche Entwicklung akut. Die im Zusammenhang mit der Platzierung am 21. Mai 2026 im AH Basel durchzuführende Abklärung ist dringend notwendig, um im Anschluss an seinen Aufenthalt, ein für ihn geeignetes Setting aufgleisen zu können, in welchem er sich wohl fühlt und seine persönliche und schulische bzw. berufliche Weiterentwicklung in Angriff nehmen kann. Da er sich auf eine solche Abklärung in der offenen Abteilung des AH Basel nicht einlassen kann und diese durch seine fast ununterbrochenen Kurvengänge stark gefährdet, besteht keine andere Möglichkeit, ihn in der gleichen Einrichtung auf der geschlossenen Abteilung fürsorgerisch unterzubringen, bis die Abklärung abgeschlossen ist oder er sich als genügend absprachefähig zeigt, um diese auf der offenen Abteilung weiterführen zu können. 3.3.2. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind. Mildere Massnahmen, um der Eigen- und © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 8 von 13 -- 8 of 13 -Fremdgefährdung des Betroffenen entgegenzuwirken bestehen nicht. Die geschlossene Abteilung des AH Basel ist geeignet, dem Betroffenen die für ihn notwendigen Strukturen zu geben, ihn professionell zu begleiten, die Abklärung durchzuführen und seine Entwicklung in geordnete Bahnen zu lenken. 3.4. 3.4.1. Die fürsorgerische Unterbringung ist entgegen dem Antrag der Beiständin zeitlich nicht zu beschränken, da noch nicht vorausgesehen werden kann, wie lange ein Verbleib des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung erforderlich sein wird. Das AH Basel ist vielmehr anzuweisen, dem Familiengericht unverzüglich Antrag auf Entlassung und gegebenenfalls Nachbetreuung zu stellen, sobald die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung des Betroffenen nicht mehr erfüllt sind. Die Entlassungszuständigkeit wird nicht übertragen. 3.4.2. Die nächste periodische Überprüfung findet spätestens per 14. Dezember 2026 statt.
4.
4.1. Um den Betroffenen weiterhin zu unterstützen, ist die Beibehaltung der bestehenden Beistandschaft gestützt auf Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB mit Martina Wintergerst als Beiständin verhältnismässig als auch angezeigt. Die den Eltern in diesem Zusammenhang erteilte Weisung bleibt ebenfalls bestehen. Die Aufgabenbereiche wurden bereits im Hinblick auf die Unterbringung mit Verfügung vom 12. Juni 2026 superprovisorische angepasst und sind folglich zu bestätigen. 4.2. Weiter ist die Berichtsperiode beizubehalten. Die Beiständin ist darauf hinzuweisen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.
5.
Die Gemeinde Othmarsingen wurde bereits mit superprovisorischer Verfgung ersucht, die nötige Kostengutsprache zu leisten und eingeladen, innert 20 Tagen seit Zustellung der Verfügung i.S.v. § 33 Abs. 3 EG ZGB allenfalls Stellung zu nehmen.
6.
Im vorliegenden Kindesschutzverfahren kann in erster Instanz auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden (vgl. § 65b Abs. 1 EG ZGB). Keine Gerichtskosten werden erhoben in erster und zweiter Instanz in Erwachsenenschutzverfahren auf Erlass fürsorgerischer Unterbringung (§ 65a Abs. 3 lit. b EG ZGB). © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 9 von 13 -- 9 of 13 -Da vorliegend die Bestimmungen des Erwachsenenschutzes über die fürsorgerische Unterbringung sinngemäss anwendbar sind, erscheint es sachgerecht, keine Gerichtskosten zu erheben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.
7.
Gemäss Art. 450e Abs. 2 ZGB hat die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Vorliegend besteht keine Veranlassung, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
1.
1.1. Der Mutter bleibt gemäss Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über den Betroffenen entzogen. 1.2. Das Aufenthaltsbestimmungsrecht liegt beim Bezirksgericht Lenzburg, Abteilung Familiengericht, als Kindesschutzbehörde. 1.3. Die für den Betroffenen mit superprovisorischer Verfügung vom 12. Juni 2026 angeordnete fürsorgerische Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des AH Basel, Nonnenweg 76, 4055 Basel, wird bis auf weiteres bestätigt. 1.4. Für die Entlassung des Betroffenen aus der fürsorgerischen Unterbringung ist das Familiengericht zuständig.
2.
Der Betroffene oder eine ihm nahestehende Person kann jederzeit um Entlassung ersuchen. Ist die Einrichtung nicht selbst für die Entlassung zuständig, leitet sie das Gesuch mit einem begründeten Antrag ohne Verzug an die Kindesschutzbehörde weiter.
3.
3.1. Die nächste periodische Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung durch das Familiengericht erfolgt spätestens per 14. Dezember 2026. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 10 von 13
-- 10 of 13 --
3.2. Das AH Basel wird ersucht, dem Familiengericht einen Monat vor dem nächsten Überprüfungstermin Bericht darüber zu erstatten, ob seines Erachtens die Voraussetzungen für eine fürsorgerische Unterbringung nach wie vor gegeben sind oder nicht.
4.
4.1. Die für den Betroffenen superprovisorisch angepasste Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und
2 ZGB wird bestätigt und der Aufgabenbereich angepasst. 4.2. Die Beistandschaft umfasst neu folgende Aufgabenbereiche: Unterstützung der Eltern mit Rat und Tat in der Sorge um das Kind (bisher); den Aufenthalt des Betroffenen in der geschlossenen Abteilung des AH Basel zu organisieren, die Platzierung zu begleiten sowie allfällige Finanzierungsfragen zu klären (neu); als Ansprechperson in allen anfallenden Fragen und Anliegen des Betroffenen, der Mutter und dem AH Basel zu amten (bisher); für einen regelmässigen Kontakt zwischen dem Betroffenen und der bisherigen Pflegefamilie besorgt zu sein und die regelmässigen Kontakte/Besuche zu organisieren (alle vier bis sechs Wochen inkl. zwei Übernachtungen pro Wochenende) (bisher); für die geeignete Beschulung des Betroffenen weiterhin besorgt zu sein sowie die Finanzierung sicherzustellen (bisher); Koordination sämtlicher Fachpersonen im System sowie Förderung der Zusammenarbeit unter den Fachpersonen und den Eltern (bisher); in Zusammenarbeit mit den Eltern und der Institution einen Besuchsrechtsplan zu erstellen oder bei dessen Nichterreichen beim Familiengericht einen Antrag auf Regelung des Besuchsrechts einzureichen (bisher); die Modalitäten der Zusammenarbeit mit dem Platzierungsort zu regeln, insbesondere den Unterbringungsvertrag mit der geschlossenen Abteilung des AH Basel in Vertretung des Familiengerichts zu unterzeichnen (neu); den persönlichen Verkehr zwischen dem Betroffenen und der Mutter zu organisieren und zu begleiten (es gelten die Regeln der Institution) (neu); die notwendigen An- und Abmeldungen des Betroffenen vorzunehmen (bisher). den Betroffenen bei der Wahrung seiner Bedürfnisse und Interessen mit Rat und Tat zu unterstützen (bisher); gemeinsam mit dem Betroffenen und der Mutter allfällige psychiatrische / psychologische / medizinische Abklärungen sowie notwendige ärztliche, psychotherapeutische und sonstige Behandlung des Betroffenen sicherzustellen und zu begleiten (bisher); © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 11 von 13 -- 11 of 13 -in Zusammenarbeit / Absprache mit der Mutter und dem Betroffenen mit sämtlichen ärztlichen, psychologischen / psychiatrischen, schulischen und sonstigen Fachpersonen in regelmässigem Austausch zu stehen und an Standortgesprächen etc. teilzunehmen (bisher). eine allfällige Nachfolgelösungen für die Zeit nach der fürsorgerischen Unterbringung in der geschlossenen Abteilung des AH Basel und rechtzeitige Antragstellung beim Familiengericht zu organisieren und begleiten (neu); die Einhaltung der Weisungen zu beaufsichtigen (bisher).
5.
Die den Eltern mit Entscheid des Familiengerichts Lenzburg vom 26. September 2024 erteilte Weisung gemäss Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB bleibt bestehen und lautet wie folgt: Zur Sicherstellung des Kindswohls haben die Eltern sämtliche Termine bei der Beiständin des Betroffenen wahrzunehmen (bisher).
6.
6.1. Die Beiständin Martina Wintergerst, SDRL, Jugend- und Familienberatung Lenzburg, Bahnhofstrasse 6, 5600 Lenzburg, wird beibehalten. 6.2. Die Beiständin hat die Mutter über die Elternbeiträge zu informieren und darauf hinzuweisen, dass ihr diese von der Gemeinde Othmarsingen weiterbelastet werden können. 6.3. Die mit Entscheid vom 9. März 2026 festgesetzte Berichtsperiode vom 1. April 2026 bis 31. März 2028 bleibt unverändert bestehen.
7.
Der Beiständin wird aufgetragen, nötigenfalls unverzüglich Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse oder auf Aufhebung der Beistandschaft zu stellen.
8.
Die Beiständin hat die alte Ernennungsurkunde innert 20 Tagen seit Zustellung dieses Entscheides an das Familiengericht zu retournieren.
9.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
10.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 12 von 13
-- 12 of 13 --
Rechtsmittelbelehrung (Art. 450 ff. ZGB) Dieser Entscheid kann innert 10 Tagen seit seiner Zustellung beim Verwaltungsgericht, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, mit Beschwerde angefochten werden (Art. 450 Abs. 1 und Art. 450b Abs. 2 ZGB). Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung, unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit gerügt werden (Art. 450a ZGB). Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen; sie muss nicht begründet werden (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Der angefochtene Entscheid ist beizulegen (Art. 321 Abs. 3 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Obergericht und für jede Gegenpartei einzureichen (Art. 131 ZPO). Die Beschwerdefrist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der Fristenstillstand gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO gilt nicht (§ 25 Abs. 2 EG ZGB i.V.m. Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, sofern das Familiengericht oder das Obergericht nichts anderes verfügt (Art. 450e Abs. 2 ZGB). Bezirksgericht Lenzburg Im Namen des Bezirksgerichts Lenzburg © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 13 von 13 -- 13 of 13 --