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Entscheid

00.098.195

Verfügung vom 27. Mai 2026

23. Juni 2026Deutsch3 min

Source ag.ch

Erwägungen

1.

Es sei dem Gesuchsgegner im Sinne von Art. 257 zu befehlen, der Gesuchstellerin das Fahrzeug Mercedes-Benz A 45 AMG 4m, Stammnr.: 557.976.024, Farbe grau metallisiert, sofort herauszugeben, unter Androhung einer Bestrafung wegen Ungehorsams gem. Art. 292 StGB.

2.

Leistet der Gesuchsgegner der Verpflichtung gem. Ziffer 1 nicht innert der gesetzten Frist Folge, sind in Anwendung vom Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO zweckdienliche Zwangsmassnahmen zur Wegnahme und Rückführung des Fahrzeugs anzuordnen.

3.

Unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners. Der Gerichtspräsident verfügt: Der Gesuchsgegner kann die Akten beim Bezirksgericht Zofingen nach telefonischer Voranmeldung einsehen. Der Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme zum Gesuch eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird der Endentscheid allein gestützt auf die durch die gesuchstellende Partei behaupteten Tatsachen getroffen. Bitte beigefügte Hinweise beachten! Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist dar-zulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchsteller im Einzelnen an-erkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweis-mittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird eine Partei vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2 -- 1 of 2 -Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §

21.

EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.

131.

ZPO). Zustellungen Die Verfahrensbeteiligten müssen dem Gericht Adressänderungen umgehend mit-teilen. Bei Abwesenheiten ist für die Entgegennahme der Post zu sorgen. Sendungen, die an der dem Gericht bekannten Adresse nicht zustellbar sind oder auf der Post nicht fristgerecht abgeholt werden, gelten als zugestellt. Dasselbe gilt bei Rückbehaltsaufträgen, postlagernder Zustellung und ähnlichen Aufträgen an die Post. Bezirksgericht Zofingen Präsidium 3 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --