00.098.201
Verfügung vom 14. November 2023 (SF.2023.97)
23. Juni 2026Deutsch4 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.201 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 23.06.2026 Verfügung vom 14. November 2023 (SF.2023.97) Gesuchstellerin Natalie Claudine Burlet, geboren am 11. Juni 1981, von Reichenburg, Im Rüteli 23, 5405 Dättwil AG vertreten durch lic. iur. Sarah Niederer, Stephani + Partner, Rechtsanwältin, Mellingerstrasse 207, Täfernhof, 5405 Dättwil AG Gesuchsgegner Gueswindé Ahmadou Yarbanga, geboren am 1. Januar 1987, von Burkina Faso, BV 30317 Ouaga CMS, BF-10000 Ouagadougou Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes Der Gerichtspräsident verfügt:
Erwägungen
1.
Das Gesuch der Gesuchstellerin (Vertreterin) vom 2. Oktober 2023 samt Beilagen wird dem Gesuchsgegner zugestellt. "Die Rechtsbegehren lauten wie folgt:
1.
Es sei festzustellen, dass die Parteien seit 26. September 2023 getrennt leben.
2.
Es seien die drei gemeinsamen Kinder, Selim und Keyan Burlet, beide geb. am 16.11.2018 und Yamin Burlet, geb. am 23.3.2020, unter die Obhut der Gesuchstellerin zu stellen.
3.
Es sei der Gesuchstellerin die eheliche Wohnung zur alleinigen Nutzung zusammen mit den drei gemeinsamen Kindern sowie dem vorehelichen Kind der Gesuchstellerinn zuzuweisen. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 3
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4.
Es sei von der Anordnung eines Besuchs- und Ferienrechts abzusehen.
5.
Es sei die Gesuchstellerin im Sinne einer Kindesschutzmassnahme zu ermächtigen, für die drei gemeinsamen Kinder sämtliche Unterschriften zu leisten, Entscheidungen die unter die elterliche Sorge fallen zu treffen und sie gerichtlich zu ermächtigen, mit den Kindern ohne Einwilligung des Gesuchsgegners ins Ausland zu reisen.
6.
6.1
Es sei der Gesuchsgegner zu verpflichten, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der drei gemeinsamen Kinder jeweils im Voraus auf den ersten eines jeden Monates einen nach Beweisverfahren beziffernden Betrag zzgl. allfällig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen zu bezahlen, mindestens jedoch folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Für Keyan: Fr. 841.00 Für Selim: Fr. 841.00 Für Yamin: Fr. 875.00 6.2. Es sei festzustellen, dass der Gesuchstellerin infolge und für die Dauer des unbekannten Aufenthaltes des Gesuchsgegners die Eintreibung der Unterhaltsbeiträge nicht möglich ist und die Kinder ein nach Beweisverfahren zu bezifferndes Manko in nachfolgender Höhe haben: Für Keyan: Fr. 841.00 Für Selim: Fr. 841.00 Für Yamin: Fr. 875.00 7.
Es sei die Gütertrennung per Einreichung des vorliegenden Gesuchs anzuordnen.
8.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchsgegners." Dem Gesuchsgegner wird zur Einreichung der Stellungnahme zum Gesuch eine Frist von 10 Tagen gesetzt. Der Gesuchsgegner hat innert derselben Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen (Art. 140 Zivilprozessordnung). Im Unterlassungsfall erfolgen die weiteren Zustellungen durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau (http://www.amtsblatt-ag.ch; Art. 141 Abs. 1 lit. c Zivilprozessordnung). Bitte beigefügte Hinweise beachten! © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 3 -- 2 of 3 -2.
Zustellung des Briefes vom 5. Oktober 2023 (Aufforderung für Suchbemühungen zu Adresse, Aufenthaltsort des Gesuchsgegners), der Eingaben der Gesuchstellerin (Vertreterin) vom 6. November 2023 (Mitteilung, dass Gesuchsgegner ein Postfach in Burkina Faso eröffnen wird) und vom 8. November 2023 (Mitteilung der Postfachadresse des Gesuchsgegners in Burkina Faso) an den Gesuchsgegner zur Kenntnis. Diese Verfügung wird dem im Ausland wohnhaften Gesuchsgegner hiermit öffentlich zugestellt. Hinweise zum Fristenlauf und zur Form von Eingaben Lauf der Frist Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Eingabe Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO). Bezirksgericht Baden Präsidium 3 des Familiengerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 3
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