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Entscheid

00.098.221

Entscheid vom 10. Juni 2026 (OF.2025.10)

23. Juni 2026Deutsch8 min

Source ag.ch

Erwägungen

1.

In Gutheissung der Scheidungsklage wird die am 7. Juni 2018 vor dem Zivilstandsamt Wettingen AG geschlossene Ehe der Parteien gestützt auf Art. 114 ZGB geschieden.

2.

Die Kinder Lirian, geb. 22. Juli 2020, und Diona, geb. 13. Oktober 2021, werden unter die alleinige elterliche Sorge der Klägerin gestellt.

3.

Die Kinder werden unter der Obhut der Klägerin belassen.

4.

Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 5

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Der Beklagte wird berechtigt erklärt, die Kinder wöchentlich jeweils am Sonntagnachmittag während drei Stunden in Anwesenheit der Klägerin an einem öffentlichen Ort zu besuchen.

5.

Die Erziehungsgutschriften für die Kinder werden inskünftig der Klägerin angerechnet.

6.

6.1

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin an den Unterhalt der Kinder ab Rechtskraft der Scheidung monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: Lirian: Fr. 828.00 bis und mit Juli 2026 Fr. 847.00 bis und mit Juli 2034 Fr. 715.00 bis und mit Oktober 2037 Fr. 602.00 bis zur Volljährigkeit Diona: Fr. 866.00 bis und mit Juli 2026 Fr. 847.00 bis und mit Juli 2034 Fr. 715.00 bis und mit Oktober 2037 Fr. 602.00 bis zur Volljährigkeit 6.2. Absolvieren die Kinder in diesem Zeitpunkt eine Erstausbildung, dauert die Zahlungspflicht bis zu deren Abschluss. Die Beiträge sind über die Volljährigkeit hinaus weiter an die Beklagte zu leisten, bis die Kinder eine andere Zahlstelle bezeichnen. 6.3. Hinzu kommen die gesetzlichen oder vertraglichen Kinderzulagen, sofern sie nicht von der Klägerin direkt bezogen werden. 6.4 Mit den festgesetzten Unterhaltsbeiträgen ist der gebührende Unterhalt der Kinder nicht gedeckt. Zur Deckung des gebührenden Unterhalts (inkl. Betreuungsunterhalt) fehlen folgende Beiträge: Lirian: Fr. 1'057.00 (davon Fr. 1'057.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft der Scheidung bis und mit Juli 2026 Fr. 333.00 (davon Fr. 333.00 Betreuungsunterhalt) bis und mit Juli 2034 Diona: © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 5 -- 2 of 5 -Fr. 1'154.00 (davon Fr. 1'154.00 Betreuungsunterhalt) ab Rechtskraft der Scheidung bis und mit Juli 2026 Fr. 333.00 (davon Fr. 333.00 Betreuungsunterhalt) bis und mit Juli 2034 7.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte mangels Leistungsfähigkeit nicht in der Lage ist, der Klägerin einen persönlichen Unterhalt zu bezahlen.

8.

Das Scheidungsurteil basiert auf folgenden Verhältnissen: ab Rechtskraft Scheidung bis und mit Juli 2026: monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'000.00 monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 0.00 monatliches Nettoeinkommen Lirian (inkl. Familienzulage): Fr. 225.00 monatliches Nettoeinkommen Diona (inkl. Familienzulage): Fr. 225.00 ab August 2026 bis und mit Juli 2034: monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'000.00 hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 1'645.00 monatliches Nettoeinkommen Lirian (inkl. Familienzulage): Fr. 225.00 monatliches Nettoeinkommen Diona (inkl. Familienzulage): Fr. 225.00 ab August 2034 bis und mit Oktober 2037: monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'000.00 hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 2'632.00 monatliches Nettoeinkommen Lirian (inkl. Familienzulage): Fr. 225.00 monatliches Nettoeinkommen Diona (inkl. Familienzulage): Fr. 225.00 ab November 2037: monatliches Nettoeinkommen Beklagter (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 5'000.00 hypothetisches monatliches Nettoeinkommen Klägerin (inkl. Anteil 13. Monatslohn, exkl. Familienzulagen): Fr. 3'290.00 © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 3 von 5 -- 3 of 5 -monatliches Nettoeinkommen Lirian (inkl. Familienzulage): Fr. 278.00 monatliches Nettoeinkommen Diona (inkl. Familienzulage): Fr. 278.00 9.

Die vorstehenden Unterhaltsbeiträge basieren auf 101.3 Punkten des Landesindexes der Konsumentenpreise des Bundesamts für Statistik (Stand Mai 2026; Basis Dezember 2025 =

100.

Punkte). Sie werden jährlich auf den 1. Januar, erstmals auf den 1. Januar 2027, gemäss dem Indexstand per November des Vorjahrs nach folgender Formel der Teuerung angepasst: Neue Unterhaltsbeiträge (aufgerundet auf ganze Franken) = ursprüngliche Unterhaltsbeiträge x neuer Index vom Nov. des Vorjahrs: 101.3 Die Anpassung der Unterhaltsbeiträge findet nicht statt, soweit der oder die Verpflichtete mit Urkunden nachweist, dass das Einkommen nicht entsprechend der Teuerung gestiegen ist.

10.

Auf die Teilung der Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge wird gestützt auf Art. 124b Abs. 2 ZGB verzichtet.

11.

11.1

Es wird festgestellt, dass sich die Parteien über die Aufteilung des Hausrats und des Mobiliars bereits aussergerichtlich geeinigt haben. 11.2. Allfällige gemeinsame Steuerschulden sind zwischen den Parteien hälftig zu teilen. 11.3. Im Übrigen sind die Parteien beim heutigen Besitzstand per Saldo aller Ansprüche güterrechtlich auseinandergesetzt.

12.

Die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag der ehelichen Wohnung an der Poststrasse 120, 8957 Spreitenbach, werden im Sinne von Art. 121 Abs. 1 ZGB auf die Klägerin allein übertragen.

13.

Das Gesuch der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wird abgewiesen.

14.

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Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird bewilligt und Dr. iur. Yvonne Meier, MEIER Anwälte GmbH, Rechtsanwältin, Stadtturmstrasse 19, Postfach, 5400 Baden, zu ihrer unentgeltlichen Rechtsvertreterin bestimmt.

15.

Die reduzierte Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'750.00 auferlegt. Der Anteil der Klägerin geht infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen zu Lasten des Kantons. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).

16.

16.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Klägerin nach Rechtskraft das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 5'098.55 (inkl. Fr. 219.60 Auslagen und Fr. 378.95 MWST) auszubezahlen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Dieser Entscheid wird dem Beklagten Sebastjan Gega infolge unbekannten Aufenthalts hiermit öffentlich zugestellt. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids. Bezirksgericht Baden Gerichtspräsidium 8 © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 5 von 5 -- 5 of 5 --

16.1. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 16.2. Die Gerichtskasse Baden wird angewiesen, der unentgeltlichen Vertreterin der Klägerin nach Rechtskraft das richterlich genehmigte Honorar von Fr. 5'098.55 (inkl. Fr. 219.60 Auslagen und Fr. 378.95 MWST) auszubezahlen. Die Klägerin ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO). Dieser Entscheid wird dem Beklagten Sebastjan Gega infolge unbekannten Aufenthalts hiermit öffentlich zugestellt. Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidium des Bezirksgerichts Baden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 145 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheids. Bezirksgericht Baden Gerichtspräsidium 8 © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 5 von 5 -- 5 of 5 --