00.098.263
Rechtsöffnungsbegehren
24. Juni 2026Deutsch3 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.263 Stelle: Bezirksgericht Baden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.06.2026 Rechtsöffnungsbegehren Gesuchstellerin Infoscore AG, Ifangstrasse 8. 8952 Schlieren Gesuchsgegnerin Sweeba Akhtar, Casinoweg 3, 5430 Wettingen Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Rechtsöffnung / Ref.: 3010020 Zustellung des Rechtsöffnungsbegehrens vom 15. Dezember 2025 an die Gesuchsgegnerin zur Stellungnahme innert 10 Tagen seit Publikation dieser Verfügung. Gestützt auf nachfolgende Begründung sei in der Betreibung Nr. 22515239 des Betreibungsamts Wettingen, 5430 Wettingen, provisorische Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2323.05 zuzüglich 12% Zins ab 06.03.2025 (2'623.05 – CHF 300.00) CHF 35.00 Bonitätsprüfkosten CHF 503.05 Inkassokosten (CHF 413.05 Verzugsschaden, + CHF 90.00 Kontoführungskosten) zuzüglich die Zahlungsbefehlskosten von CHF 74.00 sowie die Rechtsöffnungskosten zu erteilen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin. Bleibt die Stellungnahme innert der angesetzten Frist aus, wird ein Endentscheid getroffen. Das Gericht kann den Entdentscheid ohne Verhandlung allein gestützt auf die von der Gesuchstellerin behaupteten Tatsachen fällen. Hinweise Inhalt der Stellungnahme In der Stellungnahme ist ein klarer Antrag zu stellen und zu begründen. Es ist darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der Gesuchstellerin im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. Zu den behaupteten Tatsachen sind die Beweismittel anzugeben. Verfügbare Urkunden sind beizulegen. Die Stellungnahme ist zu datieren und zu unterzeichnen. Wird die Gesuchsgegnerin vertreten, ist eine Vollmacht einzureichen. Lauf der Frist für die Stellungnahme Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. §
Erwägungen
21.
EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Die Betreibungsferien gelten nicht (Art. 145 Abs. 4 Satz 1 ZPO; Art. 56 Abs. 2 SchKG) und es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 lit. b ZPO). Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
-- 1 of 2 --
Die Frist kann nur ausnahmsweise verlängert werden. Das Fristerstreckungsgesuch ist vor Fristablauf zu stellen und ist zu begründen und zu belegen (Art. 144 ZPO). Form der Stellungnahme Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen. Bei elektronischer Übermittlung muss das Dokument, welches die Eingabe und die Beilagen enthält, mit einer anerkannten elektronischen Signatur der Absenderin oder des Absenders versehen sein (Art. 130 Abs. 1 und 2 ZPO). Eingaben und Beilagen in Papierform sind in je einem Exemplar für das Gericht und für jede Gegenpartei einzureichen; andernfalls kann das Gericht eine Nachfrist ansetzen oder die notwendigen Kopien auf Kosten der Partei erstellen (Art.
131.
ZPO). Bezirksgericht Baden Präsidium 2 des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2
-- 2 of 2 --