00.098.287
Entscheid vom 23. Juni 2026
24. Juni 2026Deutsch3 min
Source ag.ch
Publ.-Nr: 00.098.287 Stelle: Bezirksgericht Rheinfelden Rubrik: Gerichte / Entscheide, Urteile, Verfügungen und Beschlüsse Veröffentlicht: 24.06.2026 Entscheid vom 23. Juni 2026 Besetzung Gerichtspräsident M. Meier Gerichtsschreiber A. Aydogdu Betroffene Ortenau-Express GmbH in Liquidation, Domizil eingebüsst (vorherige Domiziladresse bis 29.10.2025: c/o Mahrer Treuhand AG Bahnhofstrasse 130, 4313 Möhlin) Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Organisationsmangel Gestützt auf die Anzeige des Handelsregisteramts Aargau vom 13. März 2026 die Verfügung des Gerichts vom 2. April 2026 die Säumnis der betroffenen Gesellschaft die Verfügung des Gerichts vom 27. April 2026 (mit ausführlicher Begründung und Säumnisandrohungen) die erneute Säumnis von Seiten der betroffenen Gesellschaft Art. 731b i.V.m. Art. 939 OR i.V.m Art. 819 OR, Art. 10 Abs. 1 lit. b und Art. 250 lit. c Ziff. 6 ZPO, § 6 Abs. 1 lit. b EG ZPO erkennt der Gerichtspräsident:
Erwägungen
1.
Es wird mit Wirkung ab 23. Juni 2026, 10:00 Uhr, die Liquidation der Betroffenen nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. Amtsblatt des Kantons Aargau © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 1 von 2
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2.
Mit der Durchführung des Verfahrens wird das Konkursamt Aargau beauftragt. Das Konkursamt wird ersucht, die Liquidation der Betroffenen zu publizieren.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.– werden der Betroffenen auferlegt.
4.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - die Betroffene (via Publikation) [...] Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Bezirksgericht Rheinfelden / Präsidium I des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: - die Betroffene (via Publikation) [...] Hinweis zum Entscheiddispositiv (Art. 239 Abs. 2 ZPO) Die Parteien können innert 10 Tagen seit Zustellung dieses Dispositivs beim Präsidenten des Bezirksgerichts Rheinfelden mit schriftlicher Eingabe eine schriftliche Begründung verlangen. Die Frist kann nicht erstreckt werden (Art. 144 Abs. 1 ZPO). Fällt der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder einen anerkannten Feiertag i.S.v. § 21 EG ZPO, so endet sie am nächsten Werktag (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Es gilt kein Fristenstillstand (Art. 145 Abs. 2 ZPO). Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Der Entscheid wird mit dem Ablauf der Frist rechtskräftig und vollstreckbar. Wird eine Begründung verlangt, so hemmt dies die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des Entscheides. Bezirksgericht Rheinfelden / Präsidium I des Zivilgerichts © 2026 Amtsblatt des Kantons Aargau 2 von 2 -- 2 of 2 --